Beim Rechtsschutz der VHV genießen neben dem Versicherungsnehmer auch weitere im Versicherungsschein oder in den Bedingungen genannte Personen Schutz – und zwar im jeweils festgelegten Umfang. Zusätzlich sind gesetzliche Ansprüche abgedeckt, die anderen natürlichen Personen zustehen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wird. Für mitversicherte Personen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer, der jedoch dem Rechtsschutzbegehren bestimmter Personen widersprechen kann.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Außerdem besteht er für die im Versicherungsschein oder in den Bedingungen genannten sonstigen Personen – jeweils in dem dort bestimmten Umfang.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen. Voraussetzung ist, dass diese Ansprüche auf der Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person beruhen.
Für mitversicherte Personen gelten die Bestimmungen, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere ausdrücklich genannte Personen mitversichert, jeweils in dem festgelegten Umfang. Geschützt sind zusätzlich gesetzliche Ansprüche anderer natürlicher Personen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wird. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer. Verlangt eine andere mitversicherte Person als der eheliche Lebenspartner Rechtsschutz, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch geschützt?
Versicherungsschutz besteht auch für die im Versicherungsschein oder in den Bedingungen genannten sonstigen Personen, und zwar im jeweils bestimmten Umfang.
Sind auch Ansprüche anderer Personen bei Verletzung oder Tötung abgedeckt?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wird.
Gelten für mitversicherte Personen dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer?
Ja, die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
Kann der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Verlangt eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz, kann der Versicherungsnehmer widersprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025