Der Verkehrs-Rechtsschutz der VHV schützt den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Besitzer oder Fahrer von Fahrzeugen sowie berechtigte Fahrer und Insassen des versicherten Fahrzeugs und deckt in Verkehrssachen unter anderem Schadenersatz-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ab. Ebenso geregelt sind der Schutz für Kleinkrafträder, Fahrgäste, Fußgänger und Radfahrer, die Pflicht zu Fahrerlaubnis und Zulassung sowie was bei Verkauf, Außerbetriebsetzung oder Saisonkennzeichen des Fahrzeugs gilt.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Besitzer des im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeugs zu Lande. Ebenso besteht Schutz als Fahrer fremder Fahrzeuge – in diesem Fall jedoch ohne den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen des versicherten Fahrzeugs.
Der Versicherungsschutz in Verkehrssachen umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Opfer-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als:
- Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern, die auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind
- Fahrer der genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind
- Fahrgast
- Fußgänger
- Radfahrer
Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Wird gegen diese Obliegenheit verstoßen, besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das versicherte Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, erlischt der Vertrag. Dem Versicherer gebührt nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags wegen Wagniswegfalls ein Ersatzfahrzeug mit identischem Vertragsinhalt bei der VHV versichert, besteht der vereinbarte Versicherungsschutz ununterbrochen fort.
Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), wird für diese Zeit kein Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsschutz wird auch unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes.
Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Außerbetriebsetzung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrags berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr angemeldet wird.
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und aus dem amtlichen Kennzeichen.
Besteht der Versicherungsvertrag für einen Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug (Wohnmobil), erstreckt sich der Versicherungsschutz auch während der Außerbetriebsetzung und des beitragsfreien Zeitraumes bei Saisonkennzeichen auf die Eigenschaft des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners als Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs im Ausland für eine vorübergehende Auslandsurlaubsreise. Dieser Schutz gilt höchstens für die Dauer eines Monats ab dem Zeitpunkt der Anmietung. Ausland im Sinne dieser Bestimmung ist der örtliche Geltungsbereich mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehrs-Rechtsschutz gilt rund um das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug – für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Besitzer oder Fahrer sowie für berechtigte Fahrer und Insassen. Auch beim Nutzen von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor, als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer besteht für bestimmte Personen Schutz. Wichtig sind gültige Fahrerlaubnis und Zulassung; bei Verkauf, Außerbetriebsetzung oder Wiederanmeldung des Fahrzeugs gelten besondere Regeln und Fristen, ebenso bei Saisonkennzeichen und der Anmietung von Vermietfahrzeugen im Ausland.
Häufige Fragen
Bin ich auch geschützt, wenn ich ein fremdes Auto fahre?
Ja, als Fahrer fremder Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz. Allerdings gilt in diesem Fall der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nicht.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich mein Fahrzeug verkaufe?
Wird das versicherte Fahrzeug veräußert oder fällt es auf andere Weise weg, erlischt der Vertrag. Der Versicherer erhält nur den anteiligen Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes. Versichern Sie innerhalb eines Monats ein Ersatzfahrzeug mit identischem Vertragsinhalt bei der VHV, läuft der Schutz ununterbrochen weiter.
Gilt der Schutz auch, wenn mein Fahrzeug abgemeldet ist?
Während einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Sobald das Fahrzeug wieder zum Verkehr angemeldet wird, lebt der Schutz uneingeschränkt wieder auf; das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Was gilt, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat?
Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen, berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen sein. Bei einem Verstoß besteht Rechtsschutz nur für Personen, die davon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig nichts wussten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025