Bei der VHV richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung; ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, kann er auch an seinem Wohnsitz klagen, während für Klagen gegen ihn sein Wohnsitz maßgeblich ist – und für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher, gilt der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Klage gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein solcher, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine der folgenden Gesellschaftsformen ist:
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Klage aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Klagt eine Privatperson gegen den Versicherer, kann sie am Sitz des Versicherers oder an ihrem eigenen Wohnort klagen; Klagen gegen eine Privatperson laufen an deren Wohnort. Bei Unternehmen und bestimmten Gesellschaften richtet sich die Zuständigkeit auch nach deren Sitz oder Niederlassung. Ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers, und insgesamt kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherers bzw. seiner zuständigen Niederlassung klagen oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Fehlt ein Wohnsitz, gilt der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht ist für eine Klage gegen mich als Versicherungsnehmer zuständig?
Sind Sie eine natürliche Person, muss die Klage bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes erhoben werden, ersatzweise am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Bei juristischen Personen sowie OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnerschaftsgesellschaft ist auch der Sitz oder die Niederlassung maßgeblich.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025