Wer bei der VHV im Rechtsschutz einen Versicherungsfall hat, muss diesen unverzüglich – notfalls auch mündlich oder telefonisch – anzeigen und den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß informieren. Der Versicherungsnehmer soll die Rechtsverfolgungskosten möglichst gering halten, kostenauslösende Maßnahmen abstimmen und einen Rechtsanwalt frei wählen. Verletzt er seine Obliegenheiten vorsätzlich, kann der Versicherungsschutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig gekürzt werden.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls erforderlich, hat er:
- dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden:
- kostenauslösende Maßnahmen nach Möglichkeit mit dem Versicherer abzustimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist;
- bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
Konkret bedeutet die kostengünstigste Vorgehensweise, dass der Versicherungsnehmer zum Beispiel:
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung);
- auf zusätzliche Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind;
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt;
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilt, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Zur Minderung des Schadens hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer den Versicherer schnell und vollständig informieren und mithelfen, die Kosten der Rechtsverfolgung möglichst gering zu halten – etwa durch Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen und Wahl des günstigsten Vorgehens. Handelt er, bevor der Versicherer den Rechtsschutz bestätigt hat, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er auch bei vorheriger Bestätigung übernommen hätte. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherungsschutz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Er kann seinen Anwalt selbst wählen und muss diesen wahrheitsgemäß informieren.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich der VHV einen Rechtsschutzfall melden?
Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. Das kann gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch geschehen.
Kann ich meinen Rechtsanwalt selbst aussuchen?
Ja, der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt nur aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder wenn er selbst keinen benennt und eine alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich handle, bevor der Versicherer den Rechtsschutz bestätigt hat?
Entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten nach dem Versicherungsfall verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025