Beim Rechtsschutz der VHV übernimmt der Versicherer Anwaltsvergütung, Gerichtskosten, Kosten von Sachverständigen sowie Schieds- und Verwaltungsverfahren – im Inland bis zur gesetzlichen Vergütung eines am zuständigen Gericht ansässigen Rechtsanwalts, im Ausland auch die Vergütung ausländischer Anwälte. Geregelt sind zudem Beratungsgebühren, ein zinsloses Kautionsdarlehen bis 300.000 EUR, die Höchstleistung je Versicherungssumme sowie Kosten, die der Versicherer nicht trägt.
Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt folgende Kosten:
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und werden seine Interessen gerichtlich wahrgenommen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten in der I. Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
In den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung findet, trägt der Versicherer für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, folgende Gebühren:
- In Angelegenheiten, in denen bei der anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden: die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 EUR.
- In allen anderen Fällen: die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 EUR.
- Für eine Erstberatung: höchstens 190 EUR.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Ausland trägt der Versicherer die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes:
- Beauftragt der Versicherungsnehmer einen ausländischen Rechtsanwalt, trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung, und in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen Rechtsanwaltes.
- Beauftragt der Versicherungsnehmer einen im Inland zugelassenen Rechtsanwalt, trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht am Ort dieses Rechtsanwaltes zuständig wäre.
- Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für ihn tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
- Ist der Versicherungsfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und blieb zunächst eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Gebühren die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
Weiter trägt der Versicherer:
- Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
- Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.
- Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
- Die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in Fällen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern.
- Die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers.
- Die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Diese Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
- Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
- Soweit Kosten für Sachverständige seitens des Versicherers übernommen werden, gilt dies bis zu einem Betrag von höchstens 155.000 EUR je Versicherungsfall.
Zur Auszahlung und zu Fremdwährungskosten gilt:
- Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
- In fremder Währung aufgewandte Kosten werden dem Versicherungsnehmer in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem er diese Kosten gezahlt hat.
Der Versicherer trägt nicht:
- Kosten, die der Versicherte ohne Rechtspflicht übernommen hat.
- Kosten im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, eine hiervon abweichende Kostenverteilung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Die Selbstbeteiligung wird jedoch nicht angerechnet, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Mediation erledigt wurde. Sie wird ebenfalls nicht angerechnet, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Mediation nicht erledigt werden konnte und der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Kostendeckungsanfrage in dem davor liegenden versicherten Zeitraum von drei Jahren keine Kostendeckungsanfrage beim Versicherer getätigt hat. Versicherte Zeiträume bei anderen Rechtsschutzversicherern werden dabei nicht angerechnet.
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR.
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
- Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren, oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.
Zur Höchstleistung gilt:
- Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
- Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
- Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Rechtsschutzfälle kann im Versicherungsvertrag auf die Versicherungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden.
Der Versicherer sorgt außerdem für:
- Die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.
- Die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend:
- Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe.
- Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt für den Versicherungsnehmer die typischen Kosten der rechtlichen Interessenwahrnehmung, etwa Anwaltsvergütung, Gerichtskosten, Sachverständige sowie Kosten von Schieds-, Schlichtungs- und Verwaltungsverfahren. Im Inland orientiert sich die Anwaltsvergütung an der gesetzlichen Vergütung am zuständigen Gericht, im Ausland gibt es eigene Regeln für in- und ausländische Anwälte. Für bestimmte Kosten und Situationen gelten feste Obergrenzen und Ausnahmen, außerdem greift die vereinbarte Selbstbeteiligung. Zusätzlich bietet der Versicherer Übersetzungen und ein zinsloses Kautionsdarlehen bis 300.000 EUR.
Häufige Fragen
Welche Anwaltskosten werden bei einem Versicherungsfall im Inland übernommen?
Übernommen wird die Vergütung des tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und werden seine Interessen in der I. Instanz gerichtlich wahrgenommen, werden zusätzlich die Kosten eines im Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes bis zur gesetzlichen Vergütung eines reinen Verkehrsanwalts getragen.
Wie hoch sind die übernommenen Beratungsgebühren?
Wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt, werden bei nach Gegenstandswert berechneten Gebühren höchstens eine 1,0 Gebühr und maximal 250 EUR getragen, in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung bis höchstens 250 EUR und für eine Erstberatung höchstens 190 EUR.
Gibt es Unterstützung, wenn im Ausland eine Kaution gestellt werden muss?
Ja, der Versicherer zahlt ein zinsloses Darlehen bis zu 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Wann muss ich meine Selbstbeteiligung nicht tragen?
Die Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet, wenn die Sache im Wege der außergerichtlichen Mediation erledigt wurde. Sie entfällt auch, wenn die Mediation nicht erfolgreich war und der Versicherungsnehmer in den davor liegenden drei versicherten Jahren keine Kostendeckungsanfrage beim Versicherer gestellt hat; Zeiträume bei anderen Rechtsschutzversicherern zählen dabei nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025