Bei der VHV im Rechtsschutz gibt es Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht: etwa bei Krieg, inneren Unruhen, Streik, Erdbeben, Nuklear- und genetischen Schäden, bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen ohne Vertragsverletzung, in Verfahren vor Verfassungsgerichten, bei Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers, bei Halt- und Parkverstößen sowie bei vorsätzlich begangenen Straftaten.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den folgenden Fällen.
In ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
Außerdem kein Rechtsschutz:
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Ausnahme: Diese beruhen auf einer Vertragsverletzung.
- aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
Ebenfalls ausgeschlossen:
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten.
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
Ausnahme hierzu: Rechtsschutz besteht, wenn beide der folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:
- Ihnen droht eine Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) und zugleich
- wird das Verfahren nicht mit einer Kostenentscheidung wegen „Nichtermittlung des Fahrers“ abgeschlossen.
Kein Rechtsschutz besteht ferner für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
- nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung.
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind.
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.
Schließlich besteht kein Rechtsschutz, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer diese Tat gestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt sind die Angelegenheiten aufgeführt, für die kein Rechtsschutz gewährt wird. Dazu zählen unter anderem Ereignisse wie Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben, die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ohne Vertragsverletzung, Verfahren vor Verfassungsgerichten, Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers sowie Halt- und Parkverstöße. Bei Halt- und Parkverstößen gibt es eine eng gefasste Ausnahme. Wird eine Angelegenheit vorsätzlich begangenen Straftaten zugeordnet, muss der Versicherungsnehmer bereits erbrachte Leistungen zurückzahlen.
Häufige Fragen
Bin ich bei Krieg oder inneren Unruhen über den Rechtsschutz abgesichert?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben besteht kein Rechtsschutz.
Gibt es bei Halt- oder Parkverstößen eine Ausnahme vom Ausschluss?
Ja. Rechtsschutz besteht, wenn zugleich eine Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) droht und das Verfahren nicht mit einer Kostenentscheidung wegen „Nichtermittlung des Fahrers“ abgeschlossen wird.
Was passiert, wenn sich nachträglich eine vorsätzliche Straftat herausstellt?
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet. Das gilt insbesondere, wenn er die Tat gestanden hat.
Sind Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen gedeckt?
Nein. Für Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer desselben Vertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander sowie mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer besteht kein Rechtsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025