Wechselt man mit dem Rechtsschutz zur VHV, sichert diese Regelung den Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Versicherungsfall zeitlich noch dem Vorversicherer zuzuordnen wäre – etwa wenn der Antrag oder das vertragswidrige Verhalten in die Laufzeit des Vorvertrags fällt oder ein Anspruch erst später als drei Jahre nach dessen Ende geltend gemacht wird. So sollen dem Versicherungsnehmer beim Versichererwechsel möglichst keine Nachteile entstehen, sofern der Wechsel lückenlos und ohne Kündigung durch den Versicherer erfolgt ist.
Damit der Versicherungsnehmer bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile hat, besteht in den folgenden Fällen Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherer. Dies gilt abweichend von den sonst maßgeblichen Regelungen zum Versicherungsfall.
- Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit des Versicherers eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- Der Antrag datiert in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers.
- Die Belehrung oder Pflichtangabe wurde dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers gegeben oder hätte damals gegeben werden müssen.
- Das vertragswidrige Verhalten hat während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden oder soll damals stattgefunden haben.
- Die Fälligkeit der Zahlung datiert in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers oder soll dort datieren.
- Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
- Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten fällt in die Vertragslaufzeit des Versicherers, die Grundlagen für die Steuer- oder Abgabenfestsetzung gegenüber dem Versicherungsnehmer sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
- Der Vorversicherer und der Versicherer haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls. Nach den Bedingungen des Vorversicherers ist der Versicherungsfall nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach den Bedingungen des Versicherers ist der Versicherungsfall dagegen in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in all diesen Fällen, dass
- der Versicherungsnehmer bei seiner vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert war,
- die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
- der Versicherungsnehmer beim Versicherer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert ist und
- der Wechsel zum Versicherer lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz in genau dem Umfang, der beim Vorversicherer versichert war. Er besteht höchstens jedoch im Umfang des bestehenden Versicherungsvertrages.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Rechtsschutzversicherer wechselt, soll dadurch möglichst keine Nachteile erleiden. Deshalb besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eigentlich zeitlich noch der vorherigen Versicherung zuzuordnen wäre – etwa bei abweichenden Zeitpunkten für Antrag, vertragswidriges Verhalten oder Zahlung, bei spät geltend gemachten Ansprüchen oder bei unterschiedlichen Regelungen zum Versicherungsfall. Voraussetzung ist unter anderem ein lückenloser Wechsel und ein bestehender Schutz gegen dasselbe Risiko. Der Umfang richtet sich nach dem Vorversicherer, höchstens jedoch nach dem aktuellen Vertrag.
Häufige Fragen
Bin ich nach einem Wechsel zur VHV auch abgesichert, wenn der Fall zeitlich noch zum alten Versicherer gehört?
Ja. In den genannten Fällen besteht Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherer, damit der Versicherungsnehmer beim Versichererwechsel möglichst keine Nachteile hat – etwa wenn Antrag, vertragswidriges Verhalten oder die Fälligkeit der Zahlung in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fallen.
Welche Voraussetzungen müssen für diesen Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss bei der vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert gewesen sein, die vorherige Versicherung darf nicht vom Versicherer gekündigt worden sein, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss beim Versicherer Schutz gegen dieses Risiko bestehen und der Wechsel muss lückenlos erfolgt sein.
Was gilt, wenn ich einen Anspruch erst viele Jahre nach dem Ende der Vorversicherung geltend mache?
Liegt der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, wird der Anspruch aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht, besteht Schutz. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
In welchem Umfang bin ich nach dem Wechsel abgesichert?
Der Versicherungsschutz besteht in genau dem Umfang, der beim Vorversicherer versichert war, höchstens jedoch im Umfang des bestehenden Versicherungsvertrages.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025