Wann darf die VHV bestehende Bedingungen eines laufenden Versicherungsvertrages ändern? Möglich ist das etwa bei neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn ein Gericht eine Bedingung rechtskräftig für unwirksam erklärt oder wenn die Finanzaufsicht eine Beanstandung ausspricht – und nur, wenn dadurch eine Vertragslücke entsteht und das Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz erheblich gestört ist. Änderungen dürfen den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen, müssen schriftlich erläutert werden und können innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprochen werden.
Einzelne Bedingungen kann die VHV mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder ersetzen. Das ist in folgenden Fällen möglich:
- wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen,
- bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
- wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder
- wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die VHV zur Abänderung auffordert.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis von Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.
Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
- Umfang des Versicherungsschutzes;
- Deckungsausschlüsse und
- Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten.
Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Regelung und im Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt zu geben. Dabei sind Inhalt und Grund der Änderung zu erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist die VHV bei der Bekanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
Was bedeutet das konkret?
Die VHV darf einzelne Vertragsbedingungen auch bei laufenden Verträgen anpassen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei geänderten Gesetzen, neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung, gerichtlicher Unwirksamkeit oder einer Beanstandung durch die Finanzaufsicht. Solche Änderungen betreffen nur den Umfang des Versicherungsschutzes, Deckungsausschlüsse und die Pflichten des Versicherungsnehmers und dürfen den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen. Der Versicherungsnehmer wird schriftlich informiert und kann innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen; bei rechtzeitigem Widerspruch bleiben die Änderungen wirkungslos.
Häufige Fragen
In welchen Fällen darf die VHV Vertragsbedingungen nachträglich ändern?
Zum Beispiel bei einer eingeführten oder geänderten Rechtsvorschrift, bei neuer oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn ein Gericht eine Bedingung rechtskräftig für unwirksam erklärt oder wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bedingungen beanstandet und zur Abänderung auffordert. Zusätzlich muss dadurch eine gesetzlich nicht zu schließende Vertragslücke entstehen und das Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört sein.
Können die neuen Bedingungen für mich nachteilig sein?
Nein. Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer weder als einzelne Regelung noch im Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrages schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
Wie lange habe ich Zeit, einer Bedingungsänderung zu widersprechen?
Sie haben zwei Monate nach der Bekanntgabe Zeit, in Textform zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widersprechen Sie nicht, gilt die Änderung als genehmigt; bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
Welche Bereiche der Bedingungen können überhaupt geändert werden?
Nur Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes, Deckungsausschlüsse sowie die Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten betreffen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025