Bei der VHV wird der erste oder einmalige Beitrag 14 Tage nach Zugang der ersten Beitragsrechnung fällig – liegt der Versicherungsbeginn in der Zukunft, sind es 14 Tage nach Vertragsbeginn. Wer den Beitrag nicht rechtzeitig zahlt und dies zu vertreten hat, hat zunächst keinen Versicherungsschutz, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten sowie eine Geschäftsgebühr von bis zu 40 Prozent des Jahresbeitrags verlangen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist in der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannt. Er wird 14 Tage nach Zugang der ersten Beitragsrechnung fällig. Liegt der Versicherungsbeginn in der Zukunft, ist dieser Beitrag 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig. Den genauen Fälligkeitstermin können Sie der Beitragsrechnung entnehmen. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen, das heißt spätestens innerhalb von 14 Tagen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Steht uns eine Geschäftsgebühr zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses berechneter Betrag als angemessen, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrags.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden – gerechnet ab Zugang der ersten Beitragsrechnung oder, bei zukünftigem Versicherungsbeginn, ab Vertragsbeginn. Wird nicht rechtzeitig gezahlt und ist dies vom Versicherungsnehmer zu vertreten, besteht zunächst kein Versicherungsschutz; er beginnt erst mit der Zahlung. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und eine Geschäftsgebühr von bis zu 40 % des Jahresbeitrags verlangen, sofern die Nichtzahlung zu vertreten ist.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist 14 Tage nach Zugang der ersten Beitragsrechnung fällig. Liegt der Versicherungsbeginn in der Zukunft, wird er 14 Tage nach Vertragsbeginn fällig. Den genauen Termin finden Sie in der Beitragsrechnung.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die verspätete Zahlung zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
Kann der Versicherer bei ausbleibender Zahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wie hoch darf die Geschäftsgebühr nach einem Rücktritt sein?
Als angemessen gilt ein Betrag, der entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses berechnet wird, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025