Bei der Kfz-Versicherung der VHV entscheidet der Grad des Verschuldens darüber, ob nach einer Pflichtverletzung noch Versicherungsschutz besteht: Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere gekürzt werden. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungskürzung gegenüber Ihnen und mitversicherten Personen auf höchstens 5.000 EUR je Person begrenzt, und wer das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat wie Diebstahl erlangt, verliert den Anspruch vollständig.
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Abweichend hiervon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (zum Beispiel durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Ob nach einer Pflichtverletzung noch gezahlt wird, richtet sich nach dem Verschulden: Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. War die Pflichtverletzung für den Schaden und dessen Höhe nicht ursächlich, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistiger Verletzung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kürzung auf höchstens 5.000 EUR je Person begrenzt; wer das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat erlangt, hat gar keinen Schutz.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Ihrer Pflichten besteht kein Versicherungsschutz.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Leistung aus?
Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Gibt es in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Obergrenze für die Leistungskürzung?
Ja. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Das gilt auch bei einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung folgenlos war?
Ja. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025