Wer eine Kfz-Versicherung bei der VHV abschließt, kann seine Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen – welche Zahlungsperiode gilt, steht im Versicherungsschein. Für Saisonkennzeichen sowie Verträge mit negativer Bonitätsauskunft, Kündigung durch den Vorversicherer oder Einstufung in die Klassen S oder M ist nur jährliche Zahlung möglich. Monatliche Beiträge müssen per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, und bei einem fehlgeschlagenen Einzug kann die VHV auf vierteljährliche Zahlung umstellen.
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen.
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung betragen:
- einen Monat,
- ein Vierteljahr,
- ein halbes Jahr,
- ein Jahr.
Die Beiträge sind entsprechend der Zahlungsperiode kalkuliert. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Eine Änderung der Zahlungsperiode ist nur zur nächsten Fälligkeit möglich.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der Versicherungsbeginn. Als Zahlungsperiode ist hier nur ein Jahr möglich.
Für folgende Verträge ist als Zahlungsperiode ebenfalls nur ein Jahr möglich:
- Verträge, die vom Vorversicherer gekündigt wurden,
- Verträge mit negativer Bonitätsauskunft,
- Verträge, die bei Vertragsbeginn in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klassen S oder M eingestuft sind.
Die Laufzeit des Vertrags kann sich von der Zahlungsperiode unterscheiden.
SEPA-Lastschriftmandat
Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Monatliche Beiträge
Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden.
Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt:
- Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
- Wir sind berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Sie sind dann unverzüglich zur Zahlung des neu berechneten Beitrags verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug.
Was bedeutet das konkret?
Sie zahlen Ihre Beiträge in dem Rhythmus, den Sie vereinbart haben – monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich; nachzulesen im Versicherungsschein. Ändern lässt sich dieser Rhythmus nur zur nächsten Fälligkeit. In bestimmten Fällen, etwa bei Saisonkennzeichen oder negativer Bonität, ist nur jährliche Zahlung möglich. Monatliche Beiträge laufen über SEPA-Lastschrift; klappt der Einzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann die Zahlungsweise umgestellt werden.
Häufige Fragen
Welche Zahlungsrhythmen sind für die Beiträge möglich?
Je nach Vereinbarung kann die Zahlungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche für Sie gilt, steht im Versicherungsschein.
Wann kann ich meine Zahlungsperiode ändern?
Eine Änderung der Zahlungsperiode ist nur zur nächsten Fälligkeit möglich.
In welchen Fällen ist nur jährliche Zahlung möglich?
Nur eine jährliche Zahlungsperiode gilt bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen sowie bei Verträgen, die vom Vorversicherer gekündigt wurden, die eine negative Bonitätsauskunft haben oder bei Vertragsbeginn in der Kfz-Haftpflichtversicherung in die Klassen S oder M eingestuft sind.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn ein fälliger Beitrag nicht eingezogen werden kann und Sie dies zu vertreten haben, kann der Versicherer künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen und eine monatliche auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umstellen. Nach Aufforderung in Textform sind Sie unverzüglich zur Zahlung des neu berechneten Beitrags verpflichtet; im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025