Wer bei der VHV in der Kraftfahrtversicherung einen Schaden hat, muss jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen und behördliche Ermittlungen unverzüglich melden. Hinzu kommen Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten sowie besondere Regeln in der Kfz-Haftpflicht, bei Umweltschäden und in der Kaskoversicherung, etwa die unverzügliche Meldung bei Fahrzeugdiebstahl und das Einholen von Weisungen vor Reparatur oder Verwertung.
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Das gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen Sie insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Besondere Anzeigepflicht bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die Ihnen nach dem USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden Ihnen gegenüber wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es dabei nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden müssen Sie das Ereignis rechtzeitig melden, an der Aufklärung mitwirken und den Schaden möglichst gering halten. In der Kfz-Haftpflicht gelten zusätzliche Meldefristen für außergerichtliche und gerichtliche Ansprüche, Sonderregeln für Kleinschäden bis 500 EUR sowie besondere Pflichten bei Umweltschäden. In der Kaskoversicherung müssen Sie einen Diebstahl unverzüglich in Textform melden und vor Reparatur oder Verwertung eine Weisung einholen. Dabei sind die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies zumutbar ist.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Behördliche Ermittlungen (Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Behörde) sind unverzüglich mitzuteilen, auch wenn der Schaden bereits gemeldet wurde.
Muss ich einen kleinen Kfz-Sachschaden sofort melden?
Bei einem Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt und den Sie selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Was gilt bei Diebstahl meines Fahrzeugs in der Kaskoversicherung?
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile müssen Sie dies unverzüglich in Textform anzeigen. Außerdem müssen Sie vor Beginn einer Verwertung oder Reparatur unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten.
Was passiert, wenn kurz vor einer Frist keine Weisung des Versicherers vorliegt?
Liegt Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vor, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde selbst fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen, zum Beispiel einen Widerspruch.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025