Bei der VHV Kfz-Versicherung erlischt der Vertrag, sobald das versicherte Fahrzeug verkauft wird oder auf andere Weise wegfällt – der Versicherer erhält dann nur den anteiligen Beitrag für die tatsächliche Schutzdauer. Wer ein Ersatzfahrzeug mit gleichem Vertragsinhalt versichert, behält den Schutz ununterbrochen. Für die Zeit einer Außerbetriebsetzung ruht der Versicherungsschutz und lebt bei erneuter Anmeldung wieder auf, sofern das Ende rechtzeitig angezeigt wird.
Wird das versicherte Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, erlischt der Vertrag. Dem Versicherer gebührt nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags wegen Wagniswegfalls ein Ersatzfahrzeug mit identischem Vertragsinhalt bei der VHV versichert, besteht der vereinbarte Versicherungsschutz ununterbrochen fort.
Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), wird für diese Zeit kein Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsschutz wird auch unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangt.
Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Außerbetriebsetzung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der behördlichen Abmeldung angezeigt, und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer nicht auf das Fortbestehen des Vertrags berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr angemeldet wird.
Was bedeutet das konkret?
Wird das Fahrzeug verkauft oder fällt es auf andere Weise weg, endet der Vertrag automatisch, und der Versicherer bekommt nur den Beitrag für die tatsächlich abgedeckte Zeit. Meldet man das Fahrzeug vorübergehend ab (Außerbetriebsetzung), ruht der Versicherungsschutz und lebt bei erneuter Anmeldung wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Wiederanmeldung oder Mitteilung, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich mein Fahrzeug verkaufe?
Bei Veräußerung oder sonstigem Wegfall des Fahrzeugs erlischt der Vertrag. Der Versicherer erhält nur den anteiligen Beitrag für die Zeit des tatsächlichen Versicherungsschutzes.
Bleibt mein Versicherungsschutz erhalten, wenn ich ein Ersatzfahrzeug versichere?
Ja. Wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags wegen Wagniswegfalls ein Ersatzfahrzeug mit identischem Vertragsinhalt bei der VHV versichert, besteht der vereinbarte Versicherungsschutz ununterbrochen fort.
Gilt der Versicherungsschutz während einer Außerbetriebsetzung?
Nein. Während der vorübergehenden Außerbetriebsetzung wird kein Versicherungsschutz gewährt. Bei Wiederanmeldung zum Verkehr lebt der Schutz uneingeschränkt wieder auf, wobei das Ende der Außerbetriebsetzung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist.
Wann endet der Vertrag nach einer Außerbetriebsetzung automatisch?
Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn das Ende der Außerbetriebsetzung nicht innerhalb eines Jahres seit der behördlichen Abmeldung angezeigt wird und sich der Versicherer in dieser Frist nicht auf das Fortbestehen berufen hat, oder wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Außerbetriebsetzung wieder angemeldet wird.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025