Verletzt der Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung der VHV seine vertraglichen Pflichten, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden, und bei einem Nachweis, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz bestehen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten außerdem betragsmäßige Obergrenzen für die Leistungsfreiheit sowie besondere Regeln bei Unfallflucht und bei Rechtsstreitigkeiten.
Verletzen Sie eine Ihrer geregelten Pflichten vorsätzlich, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht
- bei Falschangaben zum Versicherungsfall oder zum Umfang unserer Leistungspflicht, die von Ihnen ohne unser vorheriges Auskunfts- oder Aufklärungsverlangen getätigt werden oder
- bei Verletzung der Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und ohne die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten
- zur Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche,
- zur Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche oder
- zur Prozessführung durch uns
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wie sich eine Pflichtverletzung auswirkt, richtet sich danach, wie schwer das Verschulden wiegt: Vorsatz kann den Versicherungsschutz kosten, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden, und wer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, behält den Schutz. War die Pflichtverletzung nachweislich nicht ursächlich für den Schadenfall, bleibt die Leistungspflicht bestehen – außer bei arglistiger Verletzung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten außerdem betragsmäßige Höchstgrenzen für die Leistungsfreiheit, während bei betrügerischer Absicht oder bei Fehlern in Rechtsstreitigkeiten weiterreichende Folgen möglich sind.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht nur grob fahrlässig verletze?
Dann darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bis zu welcher Höhe kann die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht reichen?
Sie ist gegenüber Ihnen und den mitversicherten Personen auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Bei vorsätzlicher und besonders schwerwiegender Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht erweitert sie sich auf höchstens je 5.000 EUR.
Kann ich trotz einer Pflichtverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Was gilt, wenn ich Pflichten verletze, um mir einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen?
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig von der Leistungspflicht frei.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025