Mit der Kfz-Haftpflichtversicherung der VHV werden Sie von berechtigten Schadenersatzansprüchen freigestellt, wenn Sie beim Gebrauch Ihres Fahrzeugs andere Personen verletzen, fremde Sachen beschädigen, Vermögens- oder Umweltschäden verursachen. Berechtigte Ansprüche werden in Geld ersetzt, unberechtigte auf Kosten der Versicherung abgewehrt. Mitversichert sind Halter, Eigentümer, Fahrer und weitere Personen, außerdem gelten festgelegte Versicherungssummen, ein Geltungsbereich in Europa und der EU sowie klar definierte Ausschlüsse.
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen,
- ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an Sie gestellt werden. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein.
Voraussetzung ist außerdem, dass deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden – aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts, bei Umweltschäden nach öffentlichem Recht im Rahmen des Umweltschadensgesetzes.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir ferner bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Wer ist versichert?
Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
- den Halter des Fahrzeugs,
- den Eigentümer des Fahrzeugs,
- den Fahrer des Fahrzeugs,
- die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
- den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
- Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
- den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs,
- berechtigte Insassen, soweit für diese nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz (z. B. eine Privathaftpflichtversicherung) besteht, wenn es sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug handelt.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Versicherungssumme, Höchstzahlung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
Die Höhe der für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vereinbarten Versicherungssumme beträgt pauschal 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 10 Mio. EUR pro Versicherungsjahr. Diese Versicherungssumme ist unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl.
Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes für Umweltschäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltschadensgesetzes
Versicherungsschutz besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Internationale Versicherungskarte
Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt, dass sich der Schutz nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang richtet, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Was ist nicht versichert?
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre entsprechenden Pflichten.
Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers,
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Abweichend davon besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen, und unsere Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr maximiert.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Ergänzende Besonderheiten bei reinen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Ausgenommen sind Fälle, in denen diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, verursachen.
Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Was ist zusätzlich versichert?
Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Selbstfahrervermietfahrzeuge (sog. Mallorca-Police; nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen und nicht bei Kurzzeitkennzeichen)
Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Campingfahrzeug, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft (mit selber Anschrift) leben, aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs. Dieses müssen Sie oder Ihr Partner im Ausland während einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise im festgelegten Geltungsbereich von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet haben.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des Schadenereignisses Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs, Zweirads, Trikes, Quads oder Wohnwagenanhängers, soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das angemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat.
Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den sonstigen Bestimmungen der AKB.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie, wenn Sie beim Gebrauch Ihres Fahrzeugs anderen Menschen oder deren Eigentum Schaden zufügen: Berechtigte Ansprüche zahlt der Versicherer in Geld, unberechtigte wehrt er auf eigene Kosten ab. Mitversichert sind neben Ihnen auch Halter, Eigentümer, Fahrer und weitere genannte Personen sowie Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge. Es gelten festgelegte Versicherungssummen, ein bestimmter räumlicher Geltungsbereich sowie mehrere Ausschlüsse, etwa bei Vorsatz, Motorsport, Schäden am eigenen Fahrzeug oder durch Kernenergie. Zusätzlich kann die sogenannte Mallorca-Police für im Ausland gemietete Fahrzeuge greifen.
Häufige Fragen
Für welche Schäden zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Sie werden von Schadenersatzansprüchen freigestellt, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt, zerstört oder abhandenkommen, reine Vermögensschäden entstehen oder Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz verursacht werden. Zum Gebrauch gehört neben dem Fahren auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Was passiert, wenn ein gegen Sie erhobener Anspruch unberechtigt ist?
Unbegründete Schadenersatzansprüche wehrt der Versicherer auf seine Kosten ab. Das gilt auch, soweit ein Anspruch der Höhe nach unbegründet ist. Begründete Ansprüche werden dagegen in Geld ersetzt.
Wer ist neben mir noch über die Kfz-Haftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem Halter, Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs, die Technische Aufsicht bei autonomer Fahrfunktion, bestimmte Beifahrer, Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr bei dienstlicher Nutzung sowie berechtigte Insassen bei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug, wenn für sie kein anderweitiger Haftpflichtschutz besteht.
Sind mit dem eigenen Auto verursachte Schäden an einem weiteren eigenen Fahrzeug versichert?
Für solche Eigenschäden an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art besteht Versicherungsschutz, wenn eine Leistungspflicht auch bei einem Fremdschaden bestünde und sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Schadenereignis, und die Leistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025