Bei der VHV startet der Versicherungsschutz erst dann, wenn der in der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannte fällige Beitrag gezahlt ist – jedoch frühestens zum vereinbarten Zeitpunkt. Wer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, muss mit den entsprechenden Folgen rechnen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den fälligen Beitrag gezahlt haben. Dieser Beitrag ist in Ihrer Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannt.
Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach den dafür vorgesehenen Regelungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift erst, sobald der fällige Beitrag aus der Beitragsrechnung zum Versicherungsschein bezahlt ist. Selbst nach Zahlung beginnt der Versicherungsschutz aber nicht früher als zu dem Zeitpunkt, der vereinbart wurde. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, treten die dafür festgelegten Folgen ein.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich tatsächlich versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den fälligen Beitrag gezahlt haben, der in Ihrer Beitragsrechnung zum Versicherungsschein genannt ist. Er beginnt aber nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Reicht die Zahlung des Beitrags allein für den Beginn des Schutzes aus?
Nein. Zwar ist die Zahlung des fälligen Beitrags Voraussetzung, der Schutz beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, treten die dafür vorgesehenen Folgen ein.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025