Panne, Unfall oder Diebstahl auf Reisen – mit dem Schutzbrief der VHV bekommen Sie schnelle Hilfe unterwegs. Erfahren Sie, welche Leistungen von Abschleppen über Übernachtung bis zur Auslandshilfe abgedeckt sind.
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.10 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. A.3.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. A.3.3 Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. -- 27 of 82 -- A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen bzw. beginnen, erbringen wir folgende Leistungen: A.3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 250 EUR. A.3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs in die nächstgelegene Fachwerkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich bei Personenkraftwagen (Pkw zur Eigenverwendung), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads auf 400 EUR; bei Campingfahrzeugen und Gespannen mit Wohnanhängern auf 1.500 EUR; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. A.3.5.3 Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall? Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Darüber hinaus gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. A.3.6 Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR für das Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folgeschäden aller Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird. A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass • die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und • das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. A.3.7.1 Weiter- oder Rückfahrt Folgende Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet:
- Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
- eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
- eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
- eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Weiter- und Rückfahrt per Bus, Bahn (1. Klasse) oder Flugreise (Economy Class) zu verstehen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. A.3.7.2 Übernachtung Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. A.3.7.3 Mietwagen Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, jedoch höchstens für sieben Tage und bis höchstens 85 EUR je Tag. Die Reparaturrechnung des versicherten Fahrzeugs ist vorzulegen, bei Totalschaden die Abmeldebestätigung. Die Entwendung ist durch eine polizeiliche Bestätigung der Strafanzeige nachzuweisen. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel) vom Schadenort zur Werkstatt oder zur Autovermietung bis zu 50 EUR. A.3.7.4 Fahrzeugtransport Wir sorgen dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden, wenn • das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug (Totalschaden). Für die diesbezügliche Diagnose der Werkstatt zahlen wir gegen Vorlage der Rechnung zusätzlich maximal 100 EUR. -- 28 of 82 -- A.3.7.5 Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Wird der Fahrzeugtransport nach A.3.7.4 und die Fahrzeugunterstellung durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten der Unterstellung bis zum Tag der Abholung. A.3.7.6 Versorgung eines Haustiers Können Sie nach einer Panne, einem Unfall oder Diebstahl Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für längstens 2 Wochen. A.3.8 Zusätzliche Leistung bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln Können Sie an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, das Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeugschlüssel abhandengekommen oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung eines Ersatzschlüssels und übernehmen die Kosten für dessen Versand bis zu höchstens 110 EUR. Die Kosten des Ersatzschlüssels übernehmen wir nicht. A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug • Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und • dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. A.3.9.1 Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. A.3.9.2 Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich infolge Erkrankung auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall. A.3.9.3 Rückholung von Kindern Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn • der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und • die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln per Bus, Bahn (1. Klasse) oder Flugreise (Economy Class) einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. A.3.9.4 Versorgung eines Haustiers Können Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für längstens 2 Wochen. A.3.9.5 Fahrzeugabholung Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn • der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und • das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. A.3.9.6 Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, werden wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten und die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. A.3.9.7 Was versteht man unter einer Reise? Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Bei einer Reise spielt es keine Rolle, ob diese im Inland oder in Ländern stattfindet, in denen nach A.3.4 Versicherungsschutz besteht. -- 29 of 82 -- A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: A.3.10.1 Bei Panne und Unfall
- Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
- Fahrzeugtransport Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Für die diesbezügliche Diagnose der Werkstatt zahlen wir gegen Vorlage der Rechnung zusätzlich maximal 100 EUR.
- Fahrzeugunterstellung Wird der Fahrzeugtransport nach A.3.10.1 b durch uns organisiert, übernehmen wir die Kosten der Unterstellung bis zum Tag der Abholung.
- Mietwagen Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis höchstens 700 EUR. Sobald Ihnen Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, endet Ihr Anspruch auf Kostenübernahme. Die Reparaturrechnung des versicherten Fahrzeugs ist vorzulegen, bei Totalschaden die Abmeldebestätigung. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel) vom Schadenort zur Werkstatt oder zur Autovermietung bis zu 50 EUR.
- Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. A.3.10.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
- Fahrzeugunterstellung Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug • nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und • bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
- Mietwagen Anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 helfen wir Ihnen, soweit verfügbar, am Schadenort ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens bis höchstens 700 EUR. Wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, endet Ihr Anspruch auf Kostenübernahme, sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Fahrten (Taxi/öffentliche Verkehrsmittel) vom Schadenort zur Werkstatt oder zur Autovermietung bis zu 50 EUR.
- Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Der Diebstahl ist durch eine polizeiliche Bestätigung der Strafanzeige nachzuweisen. A.3.10.3 Hilfe im Todesfall Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen • für die Bestattung im Ausland oder • für die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen hierfür die Kosten bis max. 10.000 EUR. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person. A.3.10.4 Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.10.5 Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden wir Ihnen erstatten. -- 30 of 82 -- A.3.10.6 Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland ein für Sie benötigtes Dokument in Verlust, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. A.3.10.7 Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein Darlehen bis zu 1.500 EUR je Schadenfall zur Verfügung. A.3.10.8 Kostenerstattung bei Reiseabbruch Ist Ihnen während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglichen vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden wir die im Verhältnis zur ursprünglichen geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR je Schadenfall übernehmen. A.3.10.9 Strafverfolgung im Ausland Werden Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland verhaftet oder wird Ihnen mit Haft gedroht, vermitteln wir Anwaltshilfe. Wir sind Ihnen bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes, Sachverständigen und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benennen und schalten wir auch Botschaften oder Konsulate ein. A.3.10.10 Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in A.3.5 bis A.3.10 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden wir die erforderlichen Maßnahmen veranlassen und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 EUR je Schadenfall übernehmen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. A.3.11 Telefonkosten Ihnen werden auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug entstandene und nachgewiesene Telefonkosten, die im Zusammenhang mit einer in Anspruch genommenen Schutzbriefleistung gemäß A.3.5 bis A.3.10 entstanden sind, bis zu einem Betrag von 25 EUR erstattet. A.3.12 Was ist nicht versichert? A.3.12.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von dem Verzicht sind grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. A.3.12.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 A.3.12.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.12.4 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.13 Anrechnung ersparter Aufwendungen Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.14 Verpflichtung Dritter A.3.14.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.14.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.14.1 zur Leistung verpflichtet. -- 31 of 82 -- A.4 Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen, nicht bei Kurzzeitkennzeichen und sofern vereinbart) A.4.1 Was ist versichert?
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025