Ob Diebstahl, Hagel, Wildunfall oder selbstverschuldeter Crash – die Kaskoversicherung der VHV schützt Ihr eigenes Fahrzeug. Lesen Sie, welche Ereignisse Teil- und Vollkasko abdecken und was im Schadenfall gezahlt wird.
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkaskoversicherung) oder A.2.2.2 (Vollkaskoversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern • fest im Fahrzeug eingebaut oder daran angebaut oder darin unter Verschluss verwahrt, • straßenverkehrsrechtlich zulässig • und nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz nach A.2.1.3 ausgeschlossen (mitversicherte Teile). Darüber hinaus sind folgende, angebrachte oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile mitversichert: • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, • Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, • auf Karosserieteilen angebrachte Folien und Beschriftungen. -- 20 of 82 -- Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.1.2 Höchstentschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für • Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes 15.000 EUR • Pkw 100.000 EUR • Sonstige Fahrzeuge 250.000 EUR Sofern Ihr Fahrzeug inklusive der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile die oben genannte Summe überschreitet, ist der über diesen Wert hinausgehende Wert gegen Zuschlag versicherbar. Für Fahrzeuge mit einem Wert über 130.000 EUR gelten die unter Q genannten „Besonderen Bedingungen für höherwertige Fahrzeuge“. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Ihr Fahrzeug über die oben genannten Wertgrenzen versichert ist. A.2.1.3 Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind Treibstoff sowie alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen). A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: A.2.2.1.1 Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. A.2.2.1.2 Entwendung Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
- Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.
- Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige ist. Bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gilt: Eine Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt nur bei Entwendung der Schlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub. Die Entwendung der Fahrzeugschlüssel aus dem versicherten Fahrzeug ist vom Versicherungsschutz ausgenommen. A.2.2.1.3 Elementargefahren Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von folgenden Elementargefahren:
- Sturm
- Hagel
- Blitzschlag
- Überschwemmung
- Lawinen
- Muren
- Erdbeben
- Erdfall
- Vulkanausbruch Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Baumgruppen. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens. Ein Erdfall ist eine Senke an der Erdoberfläche, die durch das Einbrechen bzw. Nachbrechen nicht wasserlöslicher Deckschichten über einem natürlichen Hohlraum im Untergrund entsteht. Ein Vulkanausbruch ist ein Ausstoß flüssigen oder festen Materials (z. B. Lava) aus einem Vulkan. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Darüber hinaus gilt: Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind bei Elektro-Pkw auch durch mittelbare Einwirkung versichert. Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an einem Elektro-Pkw, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. -- 21 of 82 -- A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren aller Art Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. A.2.2.1.5 Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Hinweis: Wir verzichten hier auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird. Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten daran angebrachter Mautvignetten bis 50 EUR und Umweltplaketten bis 15 EUR, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und das Vorhandensein der Vignette oder Umweltplakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Ist am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten, erstatten wir den Wiederbeschaffungswert der Verglasung. Dieser ermittelt sich aus dem Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zum Neupreis des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuer und der Arbeitslohn werden in diesem Fall nicht ersetzt. A.2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) sind bis 20.000 EUR mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem). Voraussetzung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen ist. A.2.2.1.7 Tierbissschäden Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 20.000 EUR mitversichert. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur / Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist. A.2.2.1.8 Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen (Havarie Grosse) Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird. Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert sind ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeuges auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse) oder die umlagefähigen Rettungskosten bei Anfahren eines Nothafens. Durch diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach A.2.4 unberührt. A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1. A.2.2.2.2 Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. • Verwindungsschäden. • Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. Abweichend hiervon werden bei Pkw auch Schäden ersetzt, die am ziehenden Fahrzeug durch einen Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. -- 22 of 82 -- A.2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören. A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad handelt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und • das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. A.2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den gezahlten und nachgewiesenen Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.9, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Sofern der Wiederbeschaffungswert bei Schadeneintritt über dem damaligen Kaufpreis liegt, wird der Wiederbeschaffungswert nach A.2.5.1.1 gezahlt. A.2.5.1.4 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert? Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Was versteht man unter Restwert? Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Der Restwert wird auf dem überregionalen Markt auch unter Verwendung von Onlinebörsen ermittelt. Die Fahrzeugabholung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers. A.2.5.1.8 Was versteht man unter Neupreis? Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. A.2.5.1.9 Was versteht man unter Kaufpreis? Kaufpreis des Fahrzeugs ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihrer kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? -- 23 of 82 -- A.2.5.2.1 Reparatur Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1b.
- Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. A.2.5.2.2 Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1a oder A.2.5.2.1b nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. A.2.5.2.3 Abzug neu für alt Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug neu für alt vorgenommen. Der Verzicht gilt nicht für • Autoradios und Geräte, die der Sprach- und Musikwiedergabe dienen nebst Zubehör, • Funk-Geräte, • Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme oder entsprechende Mehrzweckgeräte, • Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen, • den Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss. A.2.5.3 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumut baren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. A.2.5.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz
- gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil rechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.5.5.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn • Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder • ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen. A.2.5.6 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8 (sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde). Maximal zahlen wir jedoch die in A.2.1.2. genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. -- 24 of 82 -- A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen sowie Rest- und Altteile A.2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff, Entsorgungskosten, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Abweichend hiervon ersetzen wir bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den schadenbedingten Verlust von Treibstoff sowie im Falle eines Totalschadens die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei der VHV versichert wird. A.2.5.7.2 Rest- und Altteile Rest- und Altteile des versicherten Fahrzeugs sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.5.8 Selbstbeteiligung A.2.5.8.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Diese gilt für jedes versicherte Fahrzeug gesondert. A.2.5.8.2 Wir verzichten bei Glasbruch nach A.2.2.1.5 auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird. A.2.5.9 Zusatzleistungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes oder Quads und Campingfahrzeuge mit Hybrid- und Elektroantrieben besteht Versicherungsschutz bei den nachfolgenden Ereignissen: A.2.5.9.1 Ereignisse in der Teilkaskoversicherung Bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung sind ergänzend zu A.2.2.1 AKB folgende Schadenereignisse vom Versicherungsschutz umfasst: • Entwendung des Ladekabels durch Diebstahl oder Raub sofern unter Verschluss gehalten oder während des Ladevorgangs, • Beschädigung in Ihrem Eigentum befindlicher, von einem Fachbetrieb eingebauter, stationärer Ladestationen (sog. Wallboxen) während des Ladevorgangs durch Überspannung, • Entwendung tragbarer Ladestationen durch Diebstahl oder Raub sofern unter Verschluss gehalten, • Bei Brand oder Entwendung ersetzen wir Ladekarten für Elektro-Ladesäulen bis 100 EUR. A.2.5.9.2 Ereignisse in der Vollkaskoversicherung Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.5.9.1. Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ergänzen folgende Leistungen den Versicherungsschutz nach A.2.2.2 AKB: Allgefahrendeckung für den Akku Der Antriebs-Akkumulator ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs. Der Antriebs-Akkumulator Ihres Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs ist gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden durch alle Ereignisse versichert, denen der Akkumulator ausgesetzt ist (All Risk). Ausgenommen sind jedoch Schäden durch • Verschleiß, • Abnutzung, • Konstruktions- und Materialfehler oder • chemische Reaktion. Voraussetzung für den Ersatz eines Akkumulatorschadens ist, dass ein Sachverständiger von der VHV beauftragt wurde, das Kfz zu besichtigten. Wir ziehen im Schadenfall gemäß A.2.5.2.3 AKB von den Kosten einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrag ab (Abzug neu für alt). Der Abzug beträgt maximal 10 % je Betriebsjahr. In den ersten drei Betriebsjahren erfolgt kein Abzug. Die Leistungsobergrenze gemäß der Ziffern A.2.5.1 und A.2.5.2 gilt uneingeschränkt. Gilt die Neupreisentschädigung nach A.2.5.1.2 zahlen wir bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Akkus den Neupreis des Antriebs-Akkumulators nach A.2.5.1.8. und verzichten in den ersten 24 Monaten auf einen Abzug. A.2.5.9.3 Sonstige Zusatzleistungen Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen übernehmen wir bei einem eintrittspflichtigen Ereignis nach A.2.5.9.2 folgende Kosten:
- Kosten für Zustandsdiagnostik Wird der Akku beschädigt, übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung. Hierfür übernehmen wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zugestimmt haben.
- Kosten für Wassercontainer Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. -- 25 of 82 --
- Fahrzeugabstellungskosten Zusätzlich erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung nach Herstellervorgaben oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Die Fahrzeugabstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern. • Bei der Fahrzeugabstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten.
- Ausbaukosten zur Entsorgung bei Totalschaden des Akkus Muss ein Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, gilt: Wir zahlen die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer
- das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat,
- die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat,
- das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. In den Fällen
- und
- verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführt. A.2.9 Was ist nicht versichert? A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von dem Verzicht sind grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. A.2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. -- 26 of 82 -- A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.10 GAP-Deckung bei fremdfinanzierten Fahrzeugen Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die GAP-Deckung mitversichert haben. A.2.10.1 Was wird geleistet? Bei bestehender Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Deckung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung (unter Berücksichtigung der Rest- und Altteile, etwaiger Leistungen Dritter [z. B. des gegnerischen Haftpflichtversicherers], sowie der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung). Dies gilt nicht für Elektrofahrzeuge, bei denen ausschließlich der Antriebs-Akkumulator geleast oder finanziert ist. A.2.10.2 Wie errechnet sich die Leistung? Eine Leistung aus der GAP-Deckung kann nur erfolgen, wenn bei einem Leasingvertrag dieser auf Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend dargestellt errechnet:
- Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.
- Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung / Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen außen vor. Diese werden im Rahmen der GAP-Deckung nicht ersetzt. Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der GAP-Deckung ebenfalls nicht ersetzt: • An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder eventuellen Überführung • Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung). A.2.10.3 Vorlage von Belegen Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Verlangen, spätestens im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen. Im Rahmen der Schadenregulierung ist bei Leasingverträgen zusätzlich die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des Leasingvertrages bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung einzureichen. Bei Kreditverträgen ist ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit vorzulegen. A.2.10.4 Wann wird geleistet? Wir leisten nicht bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist. A.2.11 Reparatur eines Pkw in Partnerwerkstatt (Werkstattbindung) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Werkstattbindung vereinbart ist. Im Rahmen der Werkstattbindung sind Sie verpflichtet, die Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens nach Abstimmung mit uns in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen. Bei einer Reparatur in einer von Ihnen frei ausgewählten Werkstatt wird in der Kaskoversicherung generell eine Erhöhung der Selbstbeteiligung um 300 EUR vereinbart; gleiches gilt bei einer von Ihnen gewünschten Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages einer von Ihnen frei gewählten Werkstatt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Klassik-Garant-2.0 2025