In der Kfz-Haftpflichtversicherung der VHV besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sowie für eine ganze Reihe weiterer Fälle – etwa für Schäden am eigenen Fahrzeug, an verbundenen Anhängern, an beförderten Sachen oder für Schäden durch Kernenergie. Auch bestimmte Motorsportaktivitäten, reine Vermögensschäden aus versäumten Lieferfristen und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende vertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wobei es einzelne wichtige Ausnahmen gibt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität. Dazu zählen Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen. Der Ausschluss gilt, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten zu diesem Punkt.
Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden, Schäden am eigenen Fahrzeug, an verbundenen Anhängern und an beförderten Sachen sowie Schäden durch bestimmte Motorsportaktivitäten oder durch Kernenergie. Für einige dieser Fälle gibt es jedoch Ausnahmen, etwa beim Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung, bei persönlichen Gegenständen der Insassen oder bei Personenschäden mitversicherter Personen.
Häufige Fragen
Sind Schäden am eigenen Fahrzeug mitversichert?
Nein. Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn ich ein liegengebliebenes Auto abschleppe und dabei einen Schaden verursache?
Hierfür besteht Versicherungsschutz, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden entstehen.
Sind Gegenstände der Mitfahrer im Fahrzeug abgesichert?
Grundsätzlich besteht kein Schutz für beförderte Sachen. Ausgenommen sind jedoch Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen, etwa Kleidung, Brille oder Brieftasche. Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Versicherungsschutz.
Bin ich versichert, wenn ich als Beifahrer meines eigenen Fahrzeugs verletzt werde?
Ja. Für Personenschäden besteht Versicherungsschutz, wenn Sie zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden, obwohl Sach- oder Vermögensschäden durch eine mitversicherte Person ausgeschlossen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025