Die VHV Teilkaskoversicherung zahlt bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs, wenn eines von mehreren festgelegten Ereignissen die Ursache ist: Brand und Explosion, Entwendung wie Diebstahl, Raub, Unterschlagung oder unbefugter Gebrauch, außerdem Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, der Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch an der Verglasung sowie Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Für jedes Ereignis gelten dabei genaue Voraussetzungen und einzelne Ausschlüsse.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion.
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
- Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.
- Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Haarwild
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein).
Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.
Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Ist im Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten, erstatten wir den Wiederbeschaffungswert der Verglasung. Dieser ermittelt sich aus dem Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zum Neupreis des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuer und der Arbeitslohn werden in diesem Fall nicht ersetzt.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Teilkaskoversicherung greift bei bestimmten, klar aufgezählten Ereignissen, wenn das Fahrzeug samt mitversicherter Teile beschädigt, zerstört, verloren oder zum Totalschaden wird. Dazu zählen unter anderem Brand und Explosion, Entwendung, bestimmte Naturgewalten, der Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Für einzelne Ereignisse gelten genaue Voraussetzungen und Ausnahmen, etwa dass Schmor- und Sengschäden kein Brand sind oder dass bei Glasbruch und Kurzschluss keine Folgeschäden versichert sind.
Häufige Fragen
Zahlt die Teilkasko bei einem Wildunfall mit einem Reh?
Ja, versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes, zum Beispiel Reh oder Wildschwein.
Sind auch Schmorschäden am Fahrzeug als Brand versichert?
Nein. Schmor- und Sengschäden gelten nicht als Brand. Als Brand gilt nur ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Ist ein Diebstahl durch den eigenen Arbeitnehmer oder ein Familienmitglied gedeckt?
Beim unbefugten Gebrauch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht, etwa dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige ist. Auch wer mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurde, fällt nicht unter unbefugten Gebrauch.
Was wird bei Glasbruch ersetzt, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden hat?
Bei Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasung erstattet. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zum Neupreis des Fahrzeugs. Umsatzsteuer und Arbeitslohn werden in diesem Fall nicht ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025