Die VHV Kaskoversicherung leistet nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden und kann bei grober Fahrlässigkeit die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei genehmigten Motorsportveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeitsziel, reine Reifenschäden ohne weiteren Fahrzeugschaden sowie Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen:
- Rennen
- Wettbewerbe
- Trainings
- Tests
- Demonstrationen
Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere Schäden am Fahrzeug verursacht wurden, die unter den Schutz der Kaskoversicherung fallen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt geht es darum, welche Schäden nicht abgedeckt sind. Wer einen Schaden vorsätzlich verursacht, erhält keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Außerdem ausgeschlossen sind Schäden bei genehmigten Motorsportveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeitsziel, reine Reifenschäden ohne weiteren versicherten Fahrzeugschaden sowie Schäden durch Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Sind beschädigte Reifen mitversichert?
Für beschädigte oder zerstörte Reifen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
Besteht Schutz bei Schäden während einer Motorsportveranstaltung?
Nein. Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder -aktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025