Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen anderen schädigen, übernimmt die VHV in der Kfz-Haftpflichtversicherung die berechtigten Schadenersatzansprüche und stellt Sie davon frei – bei Personen-, Sach- und reinen Vermögensschäden. Berechtigte Ansprüche werden in Geld ausgeglichen, unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab. Mitversichert sind auch verbundene Anhänger, Auflieger sowie abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge ohne eigenen Versicherungsschutz.
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Grundlage dafür sind die Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straßenverkehrsgesetzes oder andere gesetzliche Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Außerdem dürfen wir alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Was bedeutet das konkret?
Verursachen Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden an einer anderen Person, an Sachen oder einen reinen Vermögensschaden, übernimmt der Versicherer die dafür geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Berechtigte Ansprüche werden in Geld beglichen, unberechtigte auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Der Versicherer darf Ansprüche in Ihrem Namen erfüllen oder abwehren. Auch verbundene Anhänger und Auflieger sowie abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge ohne eigenen Schutz sind mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Arten von Schäden sind über die Haftpflicht abgedeckt?
Abgedeckt sind Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs, bei denen Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen sowie reine Vermögensschäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden zusammenhängen.
Was passiert, wenn ein Anspruch gegen mich unberechtigt ist?
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf eigene Kosten ab. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch nur der Höhe nach unbegründet ist.
Zählt das Be- und Entladen zum Gebrauch des Fahrzeugs?
Ja. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Ist ein angehängter Anhänger mitversichert?
Ja. Ist ein Anhänger oder Auflieger mit dem versicherten Kraftfahrzeug verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch darauf. Mitversichert sind zudem abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge ohne eigenen Haftpflichtversicherungsschutz – auch wenn sie sich während des Gebrauchs lösen und noch in Bewegung sind.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025