Bei der Kfz-Versicherung der VHV wird im Schadenfall bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts gezahlt, während bei einer Beschädigung die erforderlichen Reparaturkosten je nach Reparaturnachweis bis zum Wiederbeschaffungswert oder bis zum um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Ergänzend geregelt sind unter anderem Abschleppkosten, der Abzug neu für alt, Sachverständigenkosten, Mehrwertsteuer, Sonderfälle bei Entwendung, die Höchstentschädigung sowie die Selbstbeteiligung.
Die folgenden Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gelten die Regelungen zur Reparatur bei Beschädigung.
Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert?
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Was versteht man unter Restwert?
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir wie im folgenden Fall.
- Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die maßgebliche Obergrenze nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
- das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung eintritt.
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
Wiederauffinden in einer Entfernung von mehr als 50 km
Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
Eigentumsübergang nach Entwendung
Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
Entschädigung nach Eigentumsübergang bei Pflichtverletzung
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung oder wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Was wir nicht ersetzen sowie Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert, von dem der Restwert abgezogen wird. Bei einer Beschädigung werden die Reparaturkosten ersetzt – mit einer Rechnung über eine vollständige und fachgerechte Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert, ansonsten bis zum um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. Ergänzend gelten Regeln zu Abschleppkosten, zum Abzug neu für alt, zu Sachverständigen, zur Mehrwertsteuer und zu Sonderfällen bei Diebstahl. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schaden abgezogen, und die Höchstentschädigung ist auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt.
Häufige Fragen
Wie wird bei einem Totalschaden abgerechnet?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust wird der Wiederbeschaffungswert gezahlt, von dem ein vorhandener Restwert abgezogen wird. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Was wird bei einer Beschädigung des Fahrzeugs bezahlt?
Bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur werden die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet, wenn eine Rechnung vorgelegt wird. Fehlt der Nachweis oder wird nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die Kosten einer vollständigen Reparatur nur bis zum um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert.
Was passiert, wenn ein gestohlenes Fahrzeug wieder auftaucht?
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet, sofern Sie es mit zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. Ist die Monatsfrist bereits abgelaufen, wird der Versicherer Eigentümer des Fahrzeugs, außer Sie wollen Eigentümer bleiben oder ein Anderer (z. B. der Leasinggeber) überträgt das Eigentum nicht.
Wird die Mehrwertsteuer immer erstattet?
Nein. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, soweit sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Besteht eine Vorsteuerabzugsberechtigung, wird sie nicht erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025