Bei der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG im Rechtsschutz beginnt der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein genannt ist. Damit der Schutz greift, muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins gezahlt werden. Eine vereinbarte Wartezeit gilt dabei in jedem Fall.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. Das heißt: Sie gilt in jedem Fall.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Termin, der auf dem Versicherungsschein steht. Damit er wirksam wird, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich zahlen, nachdem seit dem Erhalt des Versicherungsscheins 14 Tage vergangen sind. Wurde zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, bleibt diese davon unberührt und gilt weiterhin.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Welche Bedingung muss ich erfüllen, damit der Schutz greift?
Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Wirkt sich der Beginn des Versicherungsschutzes auf eine vereinbarte Wartezeit aus?
Nein. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt und gilt in jedem Fall.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026