Beim Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG richtet sich der Versicherungsschutz danach, ob der Beitrag pünktlich gezahlt wird: Sie können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen, müssen den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen begleichen und riskieren bei verspäteter Zahlung von Folgebeiträgen nach einer mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist den Verlust des Schutzes oder eine fristlose Kündigung. Auch die Rechtzeitigkeit bei SEPA-Lastschrift und die anteilige Beitragspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind geregelt.
Sie können die Beiträge je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Die Versicherungsperiode umfasst dementsprechend:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
Fälligkeit der Zahlung: Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. „Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „so schnell wie eben möglich".
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Rücktritt: Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Fälligkeit der Zahlung: Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlungsaufforderung: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach den Absätzen 4 und 5 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Verlust des Versicherungsschutzes: Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kündigung des Versicherungsvertrags: Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Rechtzeitige Zahlung: Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen. „Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „so schnell wie eben möglich".
Beendigung des Lastschriftverfahrens: Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihren Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen; die Versicherungsteuer ist bereits enthalten. Den ersten Beitrag zahlen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins – bei Verzögerung kann sich der Schutzbeginn verschieben oder der Versicherer zurücktreten. Bei Folgebeiträgen kann nach einer mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist der Versicherungsschutz entfallen oder der Vertrag fristlos gekündigt werden. Bei SEPA-Lastschrift gilt die Zahlung als rechtzeitig, solange sie eingezogen werden kann und Sie nicht widersprechen; bei vorzeitigem Vertragsende steht dem Versicherer nur der anteilige Beitrag zu.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026