Ob und wie sich der Beitrag in der Rechtsschutzversicherung der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG ändert, ermittelt ein unabhängiger Treuhänder jährlich bis zum 1. Juli anhand von Schadenhäufigkeit und durchschnittlichen Schadenzahlungen. Liegt der ermittelte Prozentsatz unter 5, bleibt der Beitrag unverändert; bei einer Beitragserhöhung ohne Änderung des Versicherungsschutzes besteht ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen erhöht oder vermindert hat. Grundlage ist eine genügend große Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Versicherungsfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt getrennt für folgende Vertragsgruppen, jeweils nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Hat sich der nach unseren unternehmenseigenen Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so dürfen wir den Folgebeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich aus der Abrundungsregel ergibt.
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Ein unabhängiger Treuhänder prüft jedes Jahr bis zum 1. Juli, wie sich Schadenhäufigkeit und durchschnittliche Schadenzahlungen entwickelt haben, und ermittelt daraus einen Prozentsatz. Liegt dieser unter 5, bleibt der Beitrag zunächst gleich, der Wert fließt aber in die Folgejahre ein. Bei einer Erhöhung darf der Versicherer den Beitrag anpassen, bei einer Verminderung muss er ihn senken; der abgerundete Prozentsatz und der geltende Tarifbeitrag bilden dabei die Obergrenze. Erhöht sich der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, besteht ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Höhe der Beitragsanpassung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli jedes Jahres den Vomhundertsatz aus dem Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer.
Ab welchem Prozentsatz wird der Beitrag überhaupt angepasst?
Ergeben die Ermittlungen einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Wert wird jedoch in den folgenden Kalenderjahren mitberücksichtigt. Höhere Werte werden, sofern nicht durch 2,5 teilbar, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Sie gilt für alle Folgebeiträge, die ab dem 1. Oktober des Jahres fällig werden, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026