Nach einem Rechtsschutzfall räumt die VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG im Rechtsschutz ein Sonderkündigungsrecht ein: Lehnt der Versicherer trotz bestehender Leistungspflicht den Versicherungsschutz ab oder ist ein Versicherungsfall mit Versicherungsschutz eingetreten, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Bei mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten steht das Kündigungsrecht beiden Seiten zu – mit klaren Fristen und Wirksamkeitszeitpunkten.
Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Ist ein Versicherungsfall eingetreten und besteht dafür Versicherungsschutz, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz, können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer beziehungsweise dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugegangen sein.
Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat, nachdem der Versicherungsnehmer sie erhalten hat, wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein und besteht dafür Versicherungsschutz, oder lehnt der Versicherer eine Leistung trotz Leistungspflicht ab, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Bei mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten können auch beide Seiten kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Ablehnung oder Anerkennung in Textform zugehen. Eine Kündigung des Versicherungsnehmers wirkt sofort oder zu einem selbst gewählten späteren Zeitpunkt, die des Versicherers erst einen Monat nach Zugang.
Häufige Fragen
Wann darf ich nach einem Rechtsschutzfall vorzeitig kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz trotz bestehender Leistungspflicht ablehnt oder wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, für den Versicherungsschutz besteht.
Darf auch der Versicherer nach einem Versicherungsfall kündigen?
Ja, wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz besteht. Dann können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Bis wann muss die Kündigung erklärt werden?
Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugegangen sein.
Wann wird die Kündigung wirksam?
Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam, kann aber auf einen späteren Zeitpunkt bis spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres bestimmt werden. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Erhalt wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026