Wer beim VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG den KLASSIK-GARANT mit Baustein FLEXIBILITÄT abschließt, ist im privaten Bereich und in der beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit sowie umfassend im Verkehrsbereich abgesichert – als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs. Mitversichert sind Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, während selbstständige Tätigkeiten und die Eigenschaft als Grundstückseigentümer ausgenommen sind.
Sie haben Versicherungsschutz für
- Ihren privaten Bereich,
- Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Im privaten und beruflichen Bereich sind Sie in Ihrem Verkehrsbereich versichert, wenn Sie rechtliche Interessen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Mieter,
- Leasingnehmer,
- Erwerber,
- Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
- bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelassen sein,
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
- zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Teilnehmer am öffentlichen und privaten Verkehr als
- Fußgänger,
- Fahrgast,
- Radfahrer und
- Fahrer von Pedelecs.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
(2) Mitversichert sind
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder,
- Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner ehelichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Mitversicherung des Kindes weggefallen, besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag ohne KLASSIK-GARANT abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit.
Weiter mitversichert sind:
- Ihre minderjährigen Nichten, Neffen und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Beaufsichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Lebenspartner,
- die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden, und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers.
Voraussetzung ist: Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist
- auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
- auf den Namen von Ihnen, des mitversicherten Lebenspartners oder der mitversicherten Kinder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette versehen oder
- von Ihnen, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern gemietet.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, jedoch besteht kein Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
(4) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
(5) Wenn wir einen Versicherungsfall im Verkehrsbereich übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette haben.
Wird gegen diese Bedingungen verstoßen, besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Haben Sie ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieses Umstandes um, und zwar
- in einen Verkehrs-Rechtsschutz ohne KLASSIK-GARANT und
- in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ohne KLASSIK-GARANT.
Sie können jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Verkehrs-Rechtsschutzes verlangen. Verlangen Sie dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet dieser Versicherungsschutz erst mit Eingang Ihrer entsprechenden Erklärung.
(7) Ist auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug und kein Anhänger zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren oder deren Namen versehen, können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz ohne KLASSIK-GARANT umgewandelt wird. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz deckt Ihren privaten Bereich, Ihre nichtselbstständige Berufstätigkeit und einen umfassenden Verkehrsbereich ab – ob als Eigentümer, Halter, Mieter, Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen und auch als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer oder Pedelec-Fahrer. Mitversichert sind unter bestimmten Bedingungen Lebenspartner, Kinder sowie weitere Personen wie berechtigte Fahrer und Mitfahrer. Kein Schutz besteht bei selbstständiger Tätigkeit und als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden. Bei fehlender Fahrerlaubnis, fehlender Fahrberechtigung oder nicht zugelassenem Fahrzeug kann die Leistung eingeschränkt oder gekürzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Schutz in andere Rechtsschutzformen umwandeln.
Häufige Fragen
Bin ich auch als Radfahrer oder Pedelec-Fahrer abgesichert?
Ja. Sie haben Versicherungsschutz als Teilnehmer am öffentlichen und privaten Verkehr – als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs.
Gilt der Schutz auch für meine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Eine solche liegt vor, wenn steuerrechtliche Einkünfte erzielt werden, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder aus Rente sind.
Was passiert, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte?
Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen (Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung, Zulassung) besteht Versicherungsschutz nur für Personen, die davon nichts wussten und ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt haben. War der Verstoß grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige, nicht in einer ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026