Ansprüche aus dem Rechtsschutz-Vertrag der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG verjähren in drei Jahren, wobei sich die Berechnung der Frist nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Verjährung ausgesetzt – und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Diese Aussetzung wirkt von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
Das bedeutet: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird zu Ihren Gunsten der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung bei Ihnen nicht berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen grundsätzlich nach drei Jahren, wobei sich die genaue Fristberechnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richtet. Sobald Sie einen Anspruch beim Versicherer anmelden, pausiert die Verjährung. Diese Pause dauert, bis Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform vorliegt. Der Zeitraum zwischen Meldung und Zugang der Entscheidung zählt dabei nicht mit – das wirkt zu Ihren Gunsten.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Sobald Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
Wird die Zeit zwischen Meldung und Antwort des Versicherers auf die Verjährungsfrist angerechnet?
Nein. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung bei Ihnen zu Ihren Gunsten nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026