Wer bei der VHV / Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) im Rechtsschutz klären will, welches Gericht bei einer Klage zuständig ist, findet hier die maßgeblichen Regeln: Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherungsunternehmens, am Sitz der zuständigen Niederlassung oder an Ihrem Wohnsitz klagen. Umgekehrt richtet sich der Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz. Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie das Versicherungsunternehmen verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung
- oder, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes
Eine "natürliche Person" ist ein Mensch. Eine "juristische Person" ist dagegen zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein.
Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn das Versicherungsunternehmen Sie verklagen muss, kann es die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, kann die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingereicht werden.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, an welchem Gericht Klagen eingereicht werden können und welches Recht gilt. Möchten Sie den Versicherer verklagen, stehen Ihnen als natürliche Person mehrere Gerichtsstände offen – unter anderem Ihr Wohnsitz. Verklagt der Versicherer Sie, richtet sich das zuständige Gericht danach, ob Sie eine natürliche oder juristische Person sind und wo Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz liegt. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherungsunternehmens, am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen. Ohne Wohnsitz gilt das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
An welchem Gericht kann der Versicherer mich verklagen?
Bei natürlichen Personen am Gericht des Wohnsitzes, ersatzweise des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist beides nicht bekannt, am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der zuständigen Niederlassung. Bei juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft) ist das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung zuständig.
Was gilt als Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person?
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024