Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) werden im versicherten Verfahren unter anderem Gerichts-, Rechtsanwalts-, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Nebenklage- und Privatklagekosten übernommen. Pro Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR, im Kalenderjahr maximal 1.000.000 EUR, und stellt bei Bedarf ein zinsloses Kautionsdarlehen bis 300.000 EUR bereit.
Der Versicherer trägt folgende Kosten:
- Verfahrenskosten, und zwar Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers werden getragen.
- Rechtsanwaltskosten, und zwar die angemessene Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes sowie die üblichen Auslagen. Wird mehr als ein Rechtsanwalt beauftragt, trägt der Versicherer die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels werden nicht getragen. Soweit zulässig, kann statt eines Rechtsanwaltes auch ein Steuerberater oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule beauftragt werden. Dagegen trägt der Versicherer die angemessenen Kosten mehrerer Rechtsanwälte, wenn Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane versicherter Unternehmen in bestimmten Verfahren vertreten werden. Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte muss sachdienlich sein.
- Sachverständigenkosten, und zwar die angemessenen Kosten der Sachverständigengutachten, die zur Unterstützung der Verteidigung in Auftrag gegeben werden.
- Reisekosten, und zwar die angemessenen Kosten notwendiger Reisen der versicherten Personen und der Sachverständigen sowie die Kosten des Rechtsanwaltes nach den einschlägigen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Reisen müssen im Zusammenhang mit der Verteidigung in versicherten Verfahren stehen.
- Übersetzungskosten, und zwar für die Übersetzung aller für die Verteidigung und den Zeugenbeistand notwendigen Unterlagen.
- Dolmetscherkosten, soweit die Einschaltung von Dolmetschern erforderlich ist. Der Versicherer erstattet deren angemessene Kosten.
- Nebenklagekosten des Opfers, soweit der Versicherte aufgrund gerichtlicher Festsetzung zur Erstattung verpflichtet ist.
- Kosten für Privatklageverfahren, und zwar für die Vertretung als Angeklagter in Privatklageverfahren vor deutschen Gerichten. Der Versicherer zahlt die angemessenen Kosten. Gleiches gilt für die Kosten vorher notwendiger Sühneversuche.
Der Versicherer erstattet die von ihm zu tragenden Kosten, wenn der Versicherte nachweist, dass er
- zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
- diese Kosten bereits gezahlt hat.
In jedem Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR (Versicherungssumme). Zahlungen für den Versicherten selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle zahlt der Versicherer höchstens die zweifache Versicherungssumme, somit maximal 1.000.000 EUR.
Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Der Versicherer trägt keine Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (zum Beispiel sogenannte Antrittsgelder). Ebenfalls trägt der Versicherer keine Rechtsanwaltskosten einer Geschäftsreise, die über Reise- und Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder und sonstige Auslagen einer Geschäftsreise gemäß den einschlägigen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen.
Darüber hinaus trägt der Versicherer auch folgende Kosten nicht:
- Kosten, die der Versicherte übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
- die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall; diese wird von den vom Versicherer zu tragenden Kosten abgezogen;
- Kosten aus Ansprüchen, gegen die der Versicherte die Einrede der Verjährung erheben kann oder konnte;
- die in Kosten ausgewiesene Umsatzsteuer, soweit der Versicherte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt im versicherten Strafverfahren eine breite Palette an Kosten, darunter Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Kosten für Nebenklage und Privatklage. Erstattet wird, sobald der Versicherte nachweist, dass er zur Zahlung verpflichtet ist oder bereits gezahlt hat. Pro Versicherungsfall gilt eine Höchstsumme von 500.000 EUR und pro Kalenderjahr von 1.000.000 EUR; zusätzlich kann ein zinsloses Kautionsdarlehen bis 300.000 EUR gewährt werden. Bestimmte Kosten wie Antrittsgelder, freiwillig übernommene Kosten, die Selbstbeteiligung oder abziehbare Umsatzsteuer werden nicht getragen.
Häufige Fragen
Welche Kostenarten werden im Straf-Rechtsschutz übernommen?
Getragen werden unter anderem Verfahrens- und Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Nebenklagekosten des Opfers und Kosten für Privatklageverfahren einschließlich notwendiger Sühneversuche.
Wie hoch ist die maximale Erstattung pro Versicherungsfall und pro Jahr?
Pro Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle werden maximal die zweifache Versicherungssumme, also höchstens 1.000.000 EUR, gezahlt.
Werden die Kosten mehrerer Anwälte übernommen?
Grundsätzlich werden Mehrkosten für mehr als einen Rechtsanwalt sowie durch einen Anwaltswechsel nicht getragen. Ausnahme: Bei Vertretung von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von Aufsichtsorganen versicherter Unternehmen in bestimmten Verfahren werden die angemessenen Kosten mehrerer Rechtsanwälte übernommen, sofern dies sachdienlich ist.
Gibt es Unterstützung bei einer geforderten Kaution?
Ja. Der Versicherer sorgt für ein zinsloses Darlehen bis zu 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024