Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) für Privatkunden gibt es klar benannte Fälle ohne Versicherungsschutz – etwa beim Vorwurf von Mord oder Totschlag, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder bei Steuerstraftaten nach einer Selbstanzeige. Zudem entfällt der Schutz rückwirkend, wenn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wird, und bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Versicherungsschutz besteht nicht:
- beim Vorwurf von Mord oder Totschlag,
- beim Vorwurf von preis- oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen,
- beim Vorwurf, als Führer eines Kraftfahrzeuges ausschließlich eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird,
- bei einem ursächlichen Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit einer – aktuellen oder ehemaligen – Tätigkeit bzw. Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In diesem Fall sind die vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuerstatten – auch die Leistungen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens.
Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatz als auch wegen Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpflichtung anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Der Versicherungsschutz entfällt nachträglich nicht bei einem rechtskräftigen Strafbefehl.
Aus rechtlichen Gründen erfolgt folgender Hinweis: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Vorwürfe gibt es von vornherein keinen Versicherungsschutz, etwa bei Mord oder Totschlag, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, bei rein verkehrsrechtlichen Verstößen als Fahrzeugführer oder bei einer Steuerstraftat nach Selbstanzeige. Wird jemand wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt, entfällt der Schutz rückwirkend, und bereits gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl bleibt der Schutz dagegen bestehen. Zudem gilt der Schutz nur, wenn keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
In welchen Fällen greift der Spezial-Straf-Rechtsschutz von vornherein nicht?
Kein Versicherungsschutz besteht beim Vorwurf von Mord oder Totschlag, bei preis- oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, bei rein verkehrsrechtlichen Verstößen als Führer eines Kraftfahrzeuges, bei der Verteidigung gegen eine Steuerstraftat nach einer Selbstanzeige sowie bei ursächlichem Zusammenhang mit einer aktuellen oder ehemaligen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich wegen Vorsatz verurteilt werde?
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die erbrachten Leistungen müssen zurückerstattet werden – auch die Leistungen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens.
Muss ich auch bei einer Verurteilung sowohl wegen Vorsatz als auch wegen Fahrlässigkeit alles zurückzahlen?
Nein, in diesem Fall besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Entfällt der Schutz auch bei einem rechtskräftigen Strafbefehl?
Nein, bei einem rechtskräftigen Strafbefehl entfällt der Versicherungsschutz nachträglich nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024