Der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) übernimmt bei einem versicherten Verfahren Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Nebenklage- und Privatklagekosten – bis zu 500.000 EUR je Versicherungsfall und maximal 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr. Zusätzlich wird ein zinsloses Kautionsdarlehen von bis zu 300.000 EUR ermöglicht, während bestimmte Kosten wie Antrittsgelder oder die Selbstbeteiligung ausgenommen bleiben.
Wir tragen folgende Kosten:
Verfahrenskosten
Wir übernehmen die Gerichtskosten. Dazu gehört auch die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Ebenso tragen wir die Kosten des Gerichtsvollziehers.
Rechtsanwaltskosten
Wir tragen die angemessene Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes sowie die üblichen Auslagen.
Wird mehr als ein Rechtsanwalt beauftragt, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
Soweit zulässig, können Sie statt eines Rechtsanwaltes auch einen Steuerberater oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule beauftragen.
Sachverständigenkosten
Wir tragen die angemessenen Kosten der Sachverständigengutachten, die Sie zur Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag geben.
Reisekosten
Wir tragen die angemessenen Kosten notwendiger Reisen:
- der versicherten Personen,
- der Sachverständigen,
sowie die Kosten des Rechtsanwaltes nach VV 7003 – VV 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Reisen müssen im Zusammenhang mit der Verteidigung in versicherten Verfahren stehen.
Übersetzungskosten
Wir tragen die Kosten für die Übersetzung aller für die Verteidigung und den Zeugenbeistand notwendigen Unterlagen.
Dolmetscherkosten
Soweit die Einschaltung von Dolmetschern erforderlich ist, erstatten wir deren angemessene Kosten.
Nebenklagekosten des Opfers
Wir tragen diese Kosten, soweit der Versicherte aufgrund gerichtlicher Festsetzung zur Erstattung verpflichtet ist.
Kosten für Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für Ihre Vertretung als Angeklagter in Privatklageverfahren vor deutschen Gerichten. Wir zahlen die angemessenen Kosten. Gleiches gilt für die Kosten vorher notwendiger Sühneversuche.
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn der Versicherte nachweist, dass er
- zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
- diese Kosten bereits gezahlt hat.
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens 500.000 EUR (Versicherungssumme). Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle zahlen wir höchstens die zweifache Versicherungssumme, somit maximal 1.000.000 EUR.
Wir sorgen für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Wir tragen keine Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (zum Beispiel sogenannte Antrittsgelder). Ebenfalls tragen wir keine Rechtsanwaltskosten einer Geschäftsreise, die über Reise- und Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder und sonstige Auslagen einer Geschäftsreise gemäß VV 7003 – VV 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen.
Darüber hinaus tragen wir auch folgende Kosten nicht:
- Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
- die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Diese ziehen wir von den von uns zu tragenden Kosten ab;
- Kosten aus Ansprüchen, gegen die Sie die Einrede der Verjährung erheben können oder konnten;
- die in Kosten ausgewiesene Umsatzsteuer, soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz übernimmt in einem versicherten Verfahren eine Reihe von Kosten – etwa Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Kosten für Nebenklage und Privatklageverfahren. Erstattet wird, wenn der Versicherte nachweist, dass er zur Zahlung verpflichtet ist oder bereits gezahlt hat. Je Versicherungsfall sind bis zu 500.000 EUR gedeckt, pro Kalenderjahr höchstens 1.000.000 EUR; zusätzlich kann ein zinsloses Kautionsdarlehen bis 300.000 EUR gewährt werden. Bestimmte Kosten wie Antrittsgelder, die Selbstbeteiligung oder abzugsfähige Umsatzsteuer werden nicht getragen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung je Versicherungsfall und pro Jahr?
Je Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle wird höchstens die zweifache Versicherungssumme, also maximal 1.000.000 EUR, gezahlt. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen im selben Fall werden zusammengerechnet, ebenso zeitlich und ursächlich zusammenhängende Fälle.
Werden die Kosten für einen zweiten Anwalt oder einen Anwaltswechsel übernommen?
Nein. Wird mehr als ein Rechtsanwalt beauftragt, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht getragen. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels werden nicht übernommen.
Gibt es Unterstützung bei einer geforderten Kaution?
Ja. Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Wann werden die Kosten erstattet?
Die zu tragenden Kosten werden erstattet, wenn der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese bereits gezahlt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024