Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) besteht Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Schutzes eingetreten ist. Wann genau ein Versicherungsfall gilt, richtet sich nach der jeweiligen Leistungsart – von der Strafverteidigung über die Durchsuchung bis zum Wiederaufnahmeverfahren. Zusätzlich greifen zeitliche Ausschlüsse, etwa bei zusammenhängenden Fällen vor Vertragsbeginn oder bei zu später Geltendmachung.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist in folgenden Fällen eingetreten:
- Bei Strafverteidigung, Kronzeugenregelung, Verfassungsrecht, Straf- bzw. Bußgeldvollstreckungsverfahren, Prozessbeobachtung und Koordination sowie bei der Tätigkeit des Rechtsanwaltes: die Einleitung des Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- bzw. standesrechtlichen Verfahrens gegen Versicherte.
- Bei der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: die behördliche Anordnung.
- Bei der Durchsuchung: der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme.
- Bei Verwaltungsrecht, und zwar in Verwaltungs-, Besteuerungs-, Sozialrechts- und Arbeitsrechtsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten: die förmliche Einleitung des Verfahrens.
- Bei Zeugenbetreuung (erweiterter Zeugenbeistand): die Aufforderung an den Zeugen zur Aussage.
- Bei einem Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten: der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Bei einem Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Versicherten: die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens.
Zeitliche Ausschlüsse
- Liegen mehreren Verfahren mehrere Versicherungsfälle zugrunde, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert.
- Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Versicherungsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz greift nur, wenn der Versicherungsfall zwischen Beginn und Ende des Schutzes eintritt. Je nach Leistungsart entscheidet ein unterschiedlicher Zeitpunkt darüber, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt – etwa die Verfahrenseinleitung, eine behördliche Anordnung oder der Beginn einer Durchsuchung. Zusätzlich gibt es zeitliche Grenzen: Bei zusammenhängenden Fällen zählt der erste, und Ansprüche müssen innerhalb von drei Jahren nach Ende des Schutzes geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Versicherungsschutz?
Ein Anspruch besteht, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Ab welchem Moment gilt der Versicherungsfall bei einer Durchsuchung als eingetreten?
Bei der Durchsuchung gilt der Versicherungsfall mit dem Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme als eingetreten.
Was passiert, wenn mehrere zusammenhängende Versicherungsfälle vorliegen und einer davon vor Vertragsbeginn liegt?
Hängen die Fälle zeitlich und ursächlich zusammen, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert.
Gibt es eine Frist, innerhalb der der Anspruch geltend gemacht werden muss?
Ja. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht wird.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024