Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) greift der Schutz nicht bei jedem Vorwurf: Ausgenommen sind unter anderem wettbewerbsbeschränkende Absprachen, reine Verkehrsverstöße, durch Selbstanzeige ausgelöste Steuerstrafverfahren und Risiken ausländischer Betriebsstätten. Zudem entfällt der Schutz rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wobei bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen sind.
Versicherungsschutz besteht nicht:
- beim Vorwurf von preis- oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen,
- beim Vorwurf, als Führer eines Kraftfahrzeuges ausschließlich eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird,
- für Risiken, die ausländischen Einrichtungen des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind, nämlich:
- Betriebsstätten,
- Tochtergesellschaften oder
- sonstigen Einrichtungen.
Ebenfalls nicht versichert sind Risiken, die nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einer anderen Person zuzuordnen sind (Versicherung für fremde Rechnung), wenn die versicherte Person im Ausland ansässig ist.
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In diesem Fall sind die von uns erbrachten Leistungen uns zurückzuerstatten – auch unsere Leistungen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatz als auch wegen Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpflichtung anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Der Versicherungsschutz entfällt nachträglich nicht bei einem rechtskräftigen Strafbefehl.
Aus rechtlichen Gründen weisen wir auf Folgendes hin: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Vorwürfe und Konstellationen sind vom Spezial-Straf-Rechtsschutz ausgenommen, etwa wettbewerbsbeschränkende Absprachen, reine Verkehrsverstöße, durch Selbstanzeige ausgelöste Steuerstrafverfahren sowie Risiken ausländischer Einrichtungen oder im Ausland ansässiger versicherter Personen. Wird jemand rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, entfällt der Schutz rückwirkend und bereits gezahlte Leistungen müssen zurückerstattet werden; bei gemischter Verurteilung wegen Vorsatz und Fahrlässigkeit gilt die Rückzahlung anteilig. Ein rechtskräftiger Strafbefehl führt dagegen nicht zum nachträglichen Wegfall des Schutzes. Zusätzlich gilt der Schutz nur, soweit ihm keine anwendbaren Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich mich nach einer Selbstanzeige gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat verteidige?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt werde?
Der Versicherungsschutz entfällt in diesem Fall rückwirkend. Die bereits erbrachten Leistungen müssen zurückerstattet werden – auch solche außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens. Bei einer Verurteilung sowohl wegen Vorsatz als auch wegen Fahrlässigkeit gilt die Rückzahlungspflicht anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Führt ein rechtskräftiger Strafbefehl zum Wegfall des Schutzes?
Nein. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl entfällt der Versicherungsschutz nachträglich nicht.
Sind ausländische Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften mitversichert?
Nein. Risiken, die ausländischen Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenfalls nicht versichert sind Risiken einer anderen Person (Versicherung für fremde Rechnung), wenn die versicherte Person im Ausland ansässig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024