Wer beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) einen bisherigen Rechtsschutzvertrag nahtlos ablöst, behält Schutz für Verfahren, die noch beim Vorversicherer eingeleitet wurden – vorausgesetzt, es lagen keine Kenntnis von Verfahren, keine Leistungsablehnung und keine Kündigung durch den Vorversicherer vor. Geregelt sind außerdem, wie neue Risiken, Beteiligungserwerb und veräußerung, Insolvenz, Fusion sowie die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten über die Repräsentantenklausel behandelt werden.
Vorversicherung
Wird eine andere Versicherung dieser Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes ersetzt, besteht unter diesem Vertrag Versicherungsschutz für Verfahren, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages beim Vorversicherer eingeleitet wurden.
Leistungen aus früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden. Sie sind auf den Leistungsumfang dieses Vertrages anzurechnen.
Diese zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass
- Sie bis zum Abschluss dieser Versicherung keine Kenntnis von Verfahrenseinleitungen hatten und
- keine Leistungsablehnungen von Vorversicherern wegen Nichtzahlung, verspäteter Zahlung oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen,
- die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten – höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Subsidiaritätsklausel
Kosten tragen wir nur, soweit diese nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können.
Neue Risiken
Entstehen für Sie nach Abschluss der Versicherung neue Risiken, besteht beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen ebenfalls Versicherungsschutz, wenn
- uns die Veränderung zur nächsten Hauptfälligkeit angezeigt wird,
- sich dies aus dem Geschäftsbericht ergibt und
- das Risiko in Deutschland belegen ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Beteiligungserwerb
Erwerben oder gründen Sie während der Vertragslaufzeit inländische Tochter- oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, besteht für diese Versicherungsschutz ab der Rechtswirksamkeit des Erwerbs oder der Neugründung.
Nicht in Deutschland belegene Betriebsstätten sind allerdings nicht mitversichert.
Die Veränderung müssen Sie uns spätestens 3 Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit anzeigen. Erfolgt die Anzeige nach Ablauf dieser Frist, entfällt Ihr Versicherungsschutz rückwirkend. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz ab Eingang der Anzeige.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Beteiligungsveräußerung
Wird ein Tochter- oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen im Inland veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort.
Voraussetzung:
- Es muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns für dieses Unternehmen eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden und
- für diese Versicherung muss als Versicherungsbeginn der Zeitpunkt der Veräußerung festgelegt werden.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Insolvenz
Befindet sich Ihr Unternehmen in Insolvenz oder freiwilliger Liquidation, besteht für Sie Versicherungsschutz auch für Verfahren, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingeleitet werden.
Voraussetzung: Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll begangen worden sein. Versicherungsfälle, die später als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind, sind jedoch nicht versichert.
Fusion
Im Falle einer Fusion des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz für alle bis dahin Versicherten bis zum Ende des Versicherungsjahres. Die Regelung der Nachmeldefrist bleibt unberührt.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Repräsentantenklausel
Soweit es auf Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten ankommt, wird Ihnen ausschließlich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zugerechnet.
Als Repräsentanten gelten:
- Vorsitzender der Geschäftsleitung oder, falls ein Vorsitzender nicht bestellt ist, alle Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers,
- Vorsitzender eines aufsichtführenden Organs,
- für Finanzen zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung,
- Compliance-Officer bzw. -Beauftragter,
- Leiter der Rechtsabteilung,
- Leiter der internen Revision,
- Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung,
- Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft.
Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, werden ihr die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen, soweit nicht eine einzelne Regelung vorsieht, dass Sie der Rechtsschutzgewährung widersprechen können oder die Rechtsschutzgewährung von Ihrer Zustimmung abhängt.
Was bedeutet das konkret?
Löst dieser Vertrag ohne Unterbrechung einen früheren Rechtsschutzvertrag ab, sind unter bestimmten Bedingungen auch noch beim Vorversicherer eingeleitete Verfahren gedeckt – jedoch höchstens im Umfang des neuen Vertrages. Der Versicherer zahlt nur, soweit die Kosten nicht aus einem anderen Vertrag verlangt werden können. Weiter geregelt sind der Umgang mit neuen Risiken, dem Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen, Insolvenz und Fusion sowie die Frage, wessen Kenntnis und Verhalten dem Unternehmen zugerechnet wird. Viele dieser Regelungen gelten nicht, wenn der Schutz für den beruflichen Bereich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes besteht.
Häufige Fragen
Sind auch Verfahren mitversichert, die noch beim alten Rechtsschutzversicherer begonnen haben?
Ja, wenn dieser Vertrag den früheren ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie keine Kenntnis von Verfahrenseinleitungen hatten, keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen Zahlungs- oder Obliegenheitsverletzungen vorliegt und der Vorvertrag nicht vom Versicherer gekündigt wurde. Der Schutz gilt höchstens im Umfang des neuen Vertrages, und frühere Leistungen werden angerechnet.
Was gilt, wenn ich während der Vertragslaufzeit ein neues Tochterunternehmen erwerbe oder gründe?
Für inländische Tochter- oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen besteht Versicherungsschutz ab der Rechtswirksamkeit des Erwerbs oder der Neugründung. Nicht in Deutschland belegene Betriebsstätten sind nicht mitversichert. Die Veränderung müssen Sie spätestens 3 Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend und gilt erst wieder ab Eingang der Anzeige.
Bin ich bei Insolvenz meines Unternehmens weiter geschützt?
Ja, bei Insolvenz oder freiwilliger Liquidation besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren, die nach Beendigung des Vertrages eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde. Versicherungsfälle, die später als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, sind nicht versichert.
Wessen Kenntnis und Verhalten werden dem Unternehmen zugerechnet?
Zugerechnet wird ausschließlich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten Ihrer Repräsentanten, etwa des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, des Compliance-Beauftragten oder des Leiters der Rechtsabteilung. Einer versicherten Person wird das Verhalten, die Kenntnis oder das Verschulden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024