Verlegen Sie im Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet Ihr Vertrag genau ab diesem Zeitpunkt. Als Versicherungsnehmer müssen Sie den Wechsel unverzüglich anzeigen und die behördliche Bestätigung vorlegen – wobei „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern bedeutet.
Verlegen Sie Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Sie müssen uns einen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland unverzüglich anzeigen. Außerdem müssen Sie uns die behördliche Bestätigung zur Kenntnis bringen.
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie eben möglich“.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegen, läuft Ihr Rechtsschutzvertrag zu diesem Zeitpunkt aus. Sie sind verpflichtet, diesen Wechsel dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen und die behördliche Bestätigung vorzulegen. „Unverzüglich“ bedeutet dabei nicht zwingend „sofort“, sondern so schnell wie möglich.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Muss ich den Umzug ins Ausland melden?
Ja. Sie müssen einen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die behördliche Bestätigung zur Kenntnis bringen.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang „unverzüglich“?
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie eben möglich“.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024