Bei der VHV/Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) darf der Beitrag in der Rechtsschutzversicherung jährlich angepasst werden, wenn ein unabhängiger Treuhänder bis zum 1. Juli feststellt, wie sich Schadenhäufigkeit und durchschnittliche Schadenzahlungen im Vorjahr verändert haben. Erst ab einem Wert von 5 Prozent wirkt sich das auf den Folgebeitrag aus; bei einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung besteht ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt aus Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Grundlage ist eine genügend große Zahl von Versicherern, die die Rechtsschutzversicherung betreiben.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Versicherungsfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur bei denjenigen Verträgen, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt getrennt für verschiedene Vertragsgruppen, jeweils nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert. Dabei wird jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Hat sich der nach den unternehmenseigenen Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgebeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach den vorstehenden Regelungen ergibt.
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab dem 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Jedes Jahr prüft ein unabhängiger Treuhänder, wie sich die Schäden in der Rechtsschutzversicherung entwickelt haben, und ermittelt daraus einen Prozentwert. Liegt dieser Wert unter 5 Prozent, ändert sich der Beitrag nicht; er wird aber in den Folgejahren mitgerechnet. Bei höheren Werten kann der Beitrag angepasst werden – nach unten muss der Versicherer senken, nach oben darf er erhöhen, jedoch nur bis zum geltenden Tarifbeitrag. Steigt der Beitrag ohne mehr Leistung, dürfen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, ob der Beitrag angepasst wird?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli jedes Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt aus Schadenhäufigkeit und durchschnittlichen Schadenzahlungen im Vorjahr verändert hat. Auf dieser Grundlage kann der Beitrag angepasst werden.
Ab welchem Wert wird der Beitrag überhaupt verändert?
Ergibt die Ermittlung einen Prozentsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Wert wird dann aber in den folgenden Kalenderjahren mitberücksichtigt. Höhere Werte werden auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.
Kann ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet allerdings kein Kündigungsrecht.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Die Anpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab dem 1. Oktober des Jahres fällig werden, in dem der Treuhänder seine Ermittlungen durchgeführt hat. Sie unterbleibt, wenn seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024