Bei der VHV/NRV im Rechtsschutz endet der Vertrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt – etwa weil kein Auto mehr vorhanden ist: Der Vertrag endet, sobald der Versicherer davon erfährt, und Beiträge stehen nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. Zusätzlich ist geregelt, wie der Schutz über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus fortbesteht und wie er beim Wechsel des selbst genutzten Wohn- oder gewerblichen Objekts übergeht.
Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben), dann gilt Folgendes – sofern nichts anderes vereinbart ist:
Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über, wenn sich dieses in Deutschland befindet. Eingeschlossen bleiben Versicherungsfälle:
- die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten, soweit sie in Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Wohnobjektes stehen,
- die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
Wechseln Sie ein bislang versichertes Objekt, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, findet die vorstehende Regelung zum Wohnobjekt entsprechende Anwendung. Dies gilt aber nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe zu einem höheren als den vereinbarten Beitrag führen.
Was bedeutet das konkret?
Fällt der Grund für die Versicherung weg – zum Beispiel, weil ein versichertes Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist –, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfährt, und der Beitrag wird nur anteilig bis dahin berechnet. Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende der Versicherungsperiode weiter und geht auf denjenigen über, der den Beitrag zahlt. Beim Wechsel eines selbst genutzten Wohnobjekts innerhalb Deutschlands wandert der Schutz mit; das gilt sinngemäß auch für selbst genutzte gewerbliche Objekte, sofern der Beitrag dadurch nicht steigt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich kein Auto mehr habe?
Wenn sich die äußeren Umstände so ändern, dass der Versicherungsschutz nicht mehr nötig ist, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfährt. Die Beiträge stehen dem Versicherer nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Besteht der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter?
Ja, der Schutz besteht über den Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wird der nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Schutz bestehen. Wer den Beitrag zahlt, wird neuer Versicherungsnehmer und kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Vertrag vom Todestag an beendet wird.
Was geschieht mit dem Versicherungsschutz, wenn ich in eine neue Wohnung umziehe?
Wechseln Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnobjekt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über, sofern es sich in Deutschland befindet. Eingeschlossen bleiben Fälle nach dem Auszug im Zusammenhang mit der bisherigen Eigennutzung sowie Fälle zum neuen Objekt, die vor dessen Bezug eintreten.
Gilt der Übergang auch für gewerblich genutzte Objekte?
Ja, für ein selbst genutztes Objekt der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit gilt die Regelung entsprechend. Voraussetzung ist, dass das neue Objekt nach Größe sowie Miet- oder Pachthöhe nach dem Tarif zu keinem höheren als dem vereinbarten Beitrag führt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024