Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV) besteht Anspruch auf Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Für jede versicherte Leistungsart – von Strafverteidigung über Durchsuchung bis Wiederaufnahmeverfahren – ist genau festgelegt, welches Ereignis als Versicherungsfall gilt. Zudem greifen zeitliche Ausschlüsse bei zusammenhängenden Verfahren und bei zu später Geltendmachung.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist in folgenden Fällen eingetreten:
- bei Strafverteidigung, Kronzeugenregelung, Verfassungsrecht, Firmenstellungnahme, Straf- bzw. Bußgeldvollstreckungsverfahren, Prozessbeobachtung, Koordination sowie bei der Tätigkeit des Rechtsanwaltes: mit der Einleitung des Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- bzw. standesrechtlichen Verfahrens gegen Versicherte.
- bei Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: mit der behördlichen Anordnung.
- bei Untersuchungsausschuss: mit der Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.
- bei Durchsuchung: mit dem Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme.
- bei Verwaltungsrecht, und zwar in Verwaltungs-, Besteuerungs-, Sozialrechts- und Arbeitsrechtsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten: mit der förmlichen Einleitung des Verfahrens.
- bei Zeugenbetreuung (erweiterter Zeugenbeistand): mit der Aufforderung an den Zeugen zur Aussage.
- bei einem Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten: mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; bei einem Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Versicherten: mit der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens.
Zeitliche Ausschlüsse
- Liegen mehreren Verfahren mehrere Versicherungsfälle zugrunde, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert.
- Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Versicherungsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz gibt es nur, wenn der Versicherungsfall zeitlich zwischen Beginn und Ende des Vertrages liegt. Für jede versicherte Leistung ist genau bestimmt, welches konkrete Ereignis den Versicherungsfall auslöst – zum Beispiel die Einleitung eines Verfahrens, eine behördliche Anordnung oder der Beginn einer Durchsuchung. Zusätzlich gibt es zwei zeitliche Ausschlüsse: bei zusammenhängenden Fällen ist der erste Versicherungsfall maßgeblich, und Ansprüche müssen innerhalb von drei Jahren nach Ende des Schutzes geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Versicherungsschutz?
Ein Anspruch besteht, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Was gilt als Versicherungsfall bei einer Durchsuchung?
Bei einer Durchsuchung gilt der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme als Versicherungsfall.
Was passiert, wenn mehrere zusammenhängende Verfahren vorliegen?
Liegen mehreren Verfahren mehrere Versicherungsfälle zugrunde, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert.
Wie lange nach Vertragsende kann ich einen Anspruch noch geltend machen?
Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht werden. Wird er erstmals später geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Plus 2024