Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen einen Schaden zufügen, stellt Sie die VHV in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von berechtigten Schadenersatzansprüchen frei und wehrt unberechtigte Forderungen auf eigene Kosten ab. Abgedeckt sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wobei mitversicherte Personen wie Halter, Eigentümer und Fahrer, Versicherungssummen, der räumliche Geltungsbereich sowie zahlreiche Ausschlüsse und Zusatzleistungen wie die Mallorca-Deckung geregelt sind.
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen,
- ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an Sie gestellt werden. Diese Ansprüche müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein.
Voraussetzung ist, dass deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Grundlage dafür sind Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder andere gesetzliche Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts. Bei Umweltschäden gilt das nach öffentlichem Recht im Rahmen des Umweltschadensgesetzes.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Wir dürfen dafür alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben.
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir außerdem bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Wer ist versichert?
Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
- den Halter des Fahrzeugs,
- den Eigentümer des Fahrzeugs,
- den Fahrer des Fahrzeugs,
- die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
- den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
- Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
- den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
- den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines mitversicherten Fahrzeugs,
- berechtigte Insassen, soweit für diese nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) besteht, wenn es sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug handelt.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Versicherungssumme, Höchstzahlung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
Die Höhe der für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vereinbarten Versicherungssumme beträgt pauschal 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall, höchstens jedoch 10 Mio. EUR pro Versicherungsjahr. Diese Versicherungssumme ist unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl.
Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes für Umweltschäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltschadensgesetzes
Versicherungsschutz besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Internationale Versicherungskarte
Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt, dass er sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Umfang richtet, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers,
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Abweichend davon besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad oder Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art verursacht werden – sogenannte Eigenschäden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen, und unsere Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr maximiert.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Ergänzende Besonderheiten bei reinen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden: Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden: Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Ausnahme: Diese Stoffe gelangen durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt, sie werden durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt oder driften in andere Grundstücke ab.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen: Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Vertragliche Ansprüche: Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Selbstfahrervermietfahrzeuge (sog. "Mallorca-Deckung" – nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeitkennzeichen)
Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Campingfahrzeug, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft (mit selber Anschrift) leben, aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Partner dieses Fahrzeug im Ausland während einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise im festgelegten Geltungsbereich von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet haben.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des Schadenereignisses Ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs, Zweirads, Trikes, Quads oder Wohnwagenanhängers, soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das angemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat.
Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den sonstigen Bestimmungen der AKB.
Was bedeutet das konkret?
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen Personen, Sachen oder ihrem Vermögen einen Schaden zufügen – berechtigte Ansprüche werden bezahlt, unberechtigte auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Neben Ihnen sind auch weitere Personen wie Halter, Eigentümer und Fahrer geschützt, und der Schutz gilt in Europa und der EU. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen, für Umweltschäden pauschal 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall und höchstens 10 Mio. EUR pro Jahr. Bestimmte Fälle wie Vorsatz, Schäden am eigenen Fahrzeug oder Kernenergie sind ausgeschlossen, während Zusatzleistungen wie die Mallorca-Deckung den Schutz erweitern.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025