In der Kfz-Versicherung der VHV gelten die Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäß auch für mitversicherte Personen, während die Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer ausüben darf. Wichtig ist außerdem, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber mitversicherten Personen wirkt – mit einer besonderen Ausnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
Eine andere Regelung ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn:
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Was bedeutet das konkret?
Mitversicherte Personen müssen dieselben Pflichten beachten wie der Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer wahrnehmen; eine Ausnahme ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung frei, wirkt das auch gegenüber den mitversicherten Personen – in der Kfz-Haftpflichtversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Gelten die Pflichten aus dem Vertrag auch für mitversicherte Personen?
Ja, die Regelungen zu Ihren Pflichten finden auf mitversicherte Personen sinngemäße Anwendung. Für die Technische Aufsicht gilt das nur, soweit es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Grundsätzlich steht die Ausübung der Rechte nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine Ausnahme ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Wirkt sich eine Leistungsfreiheit auch auf mitversicherte Personen aus?
Ja. Ist der Versicherer Ihnen gegenüber von der Leistung frei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Gibt es in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Ausnahme bei der Leistungsfreiheit?
Ja. Gegenüber mitversicherten Personen kann sich der Versicherer nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn die zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder ihm bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025