Wer mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland einen unverschuldeten Verkehrsunfall erleidet, erhält über den Auslandschutz der VHV Ersatz für Personen- und Sachschäden – und zwar so, als wäre der schuldige Unfallgegner bei der VHV kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Versichert sind Fahrer, berechtigte Insassen, Halter und Eigentümer, wenn der Gegner ein im Ausland zugelassenes, versicherungspflichtiges Fahrzeug fährt und der Unfall in der EU oder bestimmten weiteren Ländern passiert.
Erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Reise im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner voll oder teilweise Schuld hat oder haftet, ersetzen wir den Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat. Wir leisten so, als ob der Unfallgegner bei uns kraftfahrzeughaftpflichtversichert wäre.
Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Gegnerisches Fahrzeug
Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist.
Reise
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
Wer ist versichert?
Versichert sind Sie, alle berechtigten Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges. Rechte aus diesem Vertrag können aber nur Sie geltend machen.
Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und die Ladung.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Mit dem Auslandschutz haben Sie Versicherungsschutz im Geltungsbereich der EU sowie in Großbritannien, Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein. In Deutschland besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Was leisten wir beim Auslandschutz?
Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Wir leisten bis zu der mit uns in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Nach Ihrem Leistungsantrag sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person nur mit deren Zustimmung an sich verlangen.
Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
Wann gehen Leistungen Dritter vor?
Ist im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig oder hat ein Dritter gegenüber den versicherten Personen eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen zu erbringen, gehen diese Leistungspflichten vor.
Wann leisten wir vor?
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir zur Vorleistung verpflichtet.
Anrechnung
Leistungen eines Dritten, insbesondere eines ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, werden auf die Leistungen des Versicherers angerechnet.
Was ist nicht versichert?
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dazu gehören auch Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im Ausland in einen Unfall geraten, an dem der Gegner Schuld ist oder für den er haftet, springt der Versicherer ein und ersetzt Ihren Personen- und Sachschaden – so, als hätte der Gegner seine Kfz-Haftpflicht bei diesem Versicherer. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gegner ein im Ausland zugelassenes, versicherungspflichtiges Fahrzeug fährt und sich der Unfall in einem der genannten Länder ereignet, nicht in Deutschland. Der Versicherer zahlt bis zur vereinbarten Deckungssumme und regelt Fristen für Anerkennung, Auszahlung und Vorschüsse. Bestimmte Schäden, etwa aus Motorsport, Krieg, inneren Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann greift der Auslandschutz nach einem Verkehrsunfall?
Der Schutz greift, wenn eine versicherte Person mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Reise im Ausland einen Unfall erleidet, bei dem der Unfallgegner voll oder teilweise Schuld hat oder haftet. Ersetzt werden Personen- und Sachschaden, für den der Gegner einzutreten hat – so, als wäre der Gegner beim Versicherer kraftfahrzeughaftpflichtversichert.
In welchen Ländern bin ich damit geschützt?
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich der EU sowie in Großbritannien, Nordirland, Gibraltar, Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein. In Deutschland besteht kein Versicherungsschutz.
Wie lange darf eine Reise dauern, damit der Schutz gilt?
Als Reise gilt jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Der ständige Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet und wann wird gezahlt?
Es wird bis zu der in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme geleistet, die im Versicherungsschein steht. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt der Versicherer innerhalb eines Monats, ob und in welchem Umfang er leistet; bei Anerkennung oder Einigung wird innerhalb von zwei Wochen gezahlt. Auf Wunsch sind angemessene Vorschüsse möglich, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025