Die Kraftfahrtunfallversicherung der VHV leistet, wenn berechtigte Insassen bei Unfällen verletzt oder getötet werden, die unmittelbar mit dem Gebrauch des Fahrzeugs zusammenhängen – etwa beim Fahren, Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen. Versichert sind je nach Vereinbarung Leistungen bei Invalidität und im Todesfall, wobei ein Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe ermittelt wird und feste Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung gelten.
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Wer ist versichert?
Pauschalsystem
Mit der Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kraftfahrtunfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Welche Leistungen umfasst die Kraftfahrtunfallversicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
Leistung bei Invalidität
Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität: Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität: Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität: Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr: Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung: Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung: Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
- Arm: 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
- Hand: 55 %
- Daumen: 20 %
- Zeigefinger: 10 %
- anderer Finger: 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies: 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %
- Fuß: 40 %
- große Zehe: 5 %
- andere Zehe: 2 %
- Auge: 50 %
- Gehör auf einem Ohr: 30 %
- Geruchssinn: 10 %
- Geschmackssinn: 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den vorstehenden Bestimmungen bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Todesfallleistung
Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln.
Art und Höhe der Leistung: Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen: Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Mitwirkung: Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads
- bei der Todesfallleistung die Leistung selbst.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht: Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invaliditätsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von zwei Wochen: Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse: Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads: Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit Zustimmung der versicherten Person verlangen.
Was ist nicht versichert?
Straftat: Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit: Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt: Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie: Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen: Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist.
Infektionen: Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren.
Psychische Reaktionen: Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche: Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Kraftfahrtunfallversicherung schützt berechtigte Insassen, wenn sie durch den Gebrauch des Fahrzeugs unfallbedingt verletzt oder getötet werden. Bei dauerhafter Invalidität wird eine Einmalzahlung anhand der vereinbarten Versicherungssumme und des Invaliditätsgrads berechnet, der sich nach der Gliedertaxe richtet; im Todesfall gibt es die vereinbarte Todesfallsumme. Für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität gelten feste Fristen, und bestimmte Ursachen wie Straftaten, Trunkenheit, Motorsport, Kernenergie oder Krieg sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer gilt als berechtigter Insasse im Sinne dieser Versicherung?
Berechtigte Insassen sind der Fahrer und alle weiteren Insassen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem Fahrzeug befinden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Welche Fristen muss ich bei einer Invalidität beachten?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt sein. Zudem müssen Sie die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend machen, also mitteilen, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Wird eine dieser Voraussetzungen versäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung ermittelt?
Die Leistung erfolgt als Einmalzahlung und wird aus der vereinbarten Versicherungssumme und dem unfallbedingten Invaliditätsgrad berechnet. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe mit festen Prozentsätzen – etwa 70 % für einen Arm oder 50 % für ein Auge – oder, falls dort nicht genannt, nach dem Umfang der dauerhaften Beeinträchtigung. Bei mehreren betroffenen Körperteilen werden die Grade zusammengerechnet, jedoch höchstens bis 100 %.
In welchen Fällen zahlt die Kraftfahrtunfallversicherung nicht?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem bei vorsätzlichen Straftaten, bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen einschließlich Trunkenheit, bei genehmigten Motorsportveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit, bei Erdbeben, Krieg, inneren Unruhen und staatlichen Maßnahmen, bei Kernenergie sowie bei Bandscheibenschäden, inneren Blutungen, Infektionen, psychischen Reaktionen und Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Für einige dieser Punkte gelten Rückausnahmen, etwa bei Wundstarrkrampf, Tollwut oder gewaltsamer Einwirkung von außen.
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