Wenn die VHV in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Beendigung des Vertrags weiterhin gegenüber einem Dritten leisten muss, darf sie für diese Zeit weiterhin den Beitrag verlangen. Diese sogenannte Nachhaftung entsteht aus der gesetzlichen Pflicht, geschädigte Dritte zu schützen, und lässt die Rückgriffsrechte des Versicherers unberührt.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch nach Beendigung des Versicherungsvertrags gegenüber einem Dritten weiterhin zur Leistung verpflichtet bleiben. Diese fortbestehende Verpflichtung ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
Bleibt der Versicherer in einem solchen Fall gegenüber einem Dritten leistungspflichtig, hat er für die Zeit dieser Verpflichtung Anspruch auf den Beitrag.
Die Rechte des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Kfz-Haftpflichtvertrag beendet ist, kann der Versicherer gegenüber einem geschädigten Dritten weiter zur Leistung verpflichtet bleiben. Für die Dauer dieser fortbestehenden Verpflichtung darf der Versicherer weiterhin den Beitrag verlangen. Seine sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben dabei bestehen.
Häufige Fragen
Muss ich noch Beitrag zahlen, obwohl mein Kfz-Haftpflichtvertrag schon beendet ist?
Ja, wenn der Versicherer trotz Beendigung des Vertrags gegenüber einem Dritten weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er für die Zeit dieser Verpflichtung Anspruch auf den Beitrag.
Warum bleibt der Versicherer nach Vertragsende noch leistungspflichtig?
Diese fortbestehende Leistungspflicht gegenüber einem Dritten ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Verliert der Versicherer durch die Nachhaftung seine sonstigen Rechte?
Nein, die Rechte des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025