Bei der VHV Kfz-Versicherung verlängert sich ein einjähriger Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Geregelt ist außerdem, wann Versicherungsnehmer und Versicherer kündigen dürfen – etwa nach einem Schadenereignis, bei Beitragserhöhung, bei geänderter Fahrzeugverwendung oder bei Nichtzahlung des Folgebeitrags. Ebenso wird erklärt, was beim Verkauf oder der Zwangsversteigerung des Fahrzeugs gilt und wie sich ein Wagniswegfall, etwa durch Verschrottung, auf den Beitrag auswirkt.
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch dann, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht nötig.
Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns zugehen:
- innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung, oder
- innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Kennt der Erwerber das Bestehen der Versicherung nicht, beginnt seine Kündigungsfrist erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich. Außerdem stellen wir sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung dem neuen Beitrag den Beitrag gegenüber, den Sie ohne Änderungen zu zahlen hätten.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen zugehen:
- innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung, oder
- innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Kasko- und Kraftfahrtunfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen nicht. Die Schutzbriefleistungen, der Fahrerschutz, der Auslandschutz und die Rechtsschutzversicherung sind rechtlich selbstständige Verträge; diese stehen unter der auflösenden Bedingung des Fortbestandes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kraftfahrtunfallversicherung und den Fahrerschutz.
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers anzupassen, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
Die Regelungen zur Veräußerung sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
Was bedeutet das konkret?
Ein Jahresvertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht rechtzeitig – in der Regel spätestens einen Monat vor Ablauf – gekündigt wird. Sowohl Sie als auch der Versicherer dürfen aus bestimmten Anlässen kündigen, etwa nach einem Schaden, bei einer Beitragserhöhung, bei geänderter Fahrzeugnutzung oder bei ausbleibender Beitragszahlung. Verkaufen Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über, der ihn kündigen kann; auch der Versicherer kann dann kündigen. Kündigungen müssen in Textform erfolgen, und bei vorzeitiger Kündigung zahlen Sie nur den Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Kfz-Versicherung zum Jahresende kündigen?
Die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ich mein Auto verkaufe?
Bei einer Veräußerung geht die Versicherung auf den Erwerber über – ausgenommen die Kraftfahrtunfallversicherung und der Fahrerschutz. Der Erwerber kann innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen, und Sie sowie der Erwerber müssen die Veräußerung unverzüglich anzeigen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung aufgrund des Beitragsanpassungsrechts können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam geworden wäre.
In welcher Form muss eine Kündigung eingereicht werden?
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweils geltenden Frist zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025