Bei der VHV Kfz-Versicherung kann sich der Beitrag ändern, wenn sich bei Ihnen ein maßgeblicher Umstand ändert – etwa ein Tarifierungsmerkmal, die Jahresfahrleistung, die Regionalklasse durch einen Wohnsitzwechsel oder die Art und Verwendung des Fahrzeugs. Änderungen müssen Sie unverzüglich anzeigen; bei unzutreffenden oder unterlassenen Angaben drohen rückwirkende Nachberechnungen und bei Vorsatz eine Vertragsstrafe von 50 % eines Jahresbeitrags.
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ändern.
Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung, das im Versicherungsschein unter der Überschrift „Weitere Tarifierungsmerkmale“ aufgeführt ist, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt der neue Beitrag abweichend davon mit Beginn des Monats, in dem die Änderungsmitteilung bei uns eingegangen ist.
Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird Ihr Fahrzeug dadurch einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.
Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines Merkmals zur Beitragsberechnung, das im Versicherungsschein unter der Überschrift „weitere Tarifierungsmerkmale“ aufgeführt ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und wurde deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
Haben Sie (a) vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder (b) Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und wurde deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet, berechnen wir den Beitrag neu:
- im Fall (a) rückwirkend ab Beginn,
- im Fall (b) rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres,
jeweils nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen. In beiden Fällen erheben wir eine Vertragsstrafe von 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr. Diese wird nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen erhoben und ist sofort fällig.
Wir verzichten auf die uns zustehenden Rechte nach den §§ 19 bis 22 und §§ 23 bis 26 VVG.
Folgen von Nichtangaben
Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben
- und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.
Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag kündigen oder den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich während der Vertragslaufzeit ein für die Beitragsberechnung wichtiges Merkmal – etwa die Fahrleistung, die Regionalklasse bei einem Umzug oder die Art und Verwendung des Fahrzeugs –, wird der Beitrag neu berechnet und kann steigen oder sinken. Solche Änderungen müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen, und der Versicherer darf die Angaben durch Nachweise überprüfen. Wer falsche Angaben macht oder Änderungen nicht meldet, muss mit einer rückwirkenden Nachberechnung rechnen; bei Vorsatz kommt zusätzlich eine Vertragsstrafe von 50 % eines Jahresbeitrags hinzu.
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein neuer Beitrag, wenn sich ein Tarifierungsmerkmal ändert?
Grundsätzlich gilt der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung. Ändert sich jedoch die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt der neue Beitrag mit Beginn des Monats, in dem die Änderungsmitteilung beim Versicherer eingegangen ist.
Was passiert, wenn ich eine Änderung vorsätzlich nicht anzeige?
Der Beitrag wird nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen neu berechnet – bei vorsätzlich unzutreffenden Angaben rückwirkend ab Beginn, bei vorsätzlich nicht angezeigten Änderungen rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Zusätzlich wird eine sofort fällige Vertragsstrafe von 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erhoben.
Was gilt bei einem Umzug des Halters für den Beitrag?
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird das Fahrzeug dadurch einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs ändert?
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder den Beitrag anpassen. Erhöht der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025