Wer schadenfrei fährt, spart Beitrag: Das Schadenfreiheitsrabatt-System der VHV bestimmt Ihre SF-Klasse und den Beitragssatz. Hier lesen Sie alles zu Ersteinstufung, jährlicher Neueinstufung, Rückstufung und Übernahme des Schadenverlaufs.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge: • Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge, Abschleppwagen und Gabelstapler, • Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, • Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, • amtlich abgestempelte rote Kennzeichen, • Selbstfahrervermietfahrzeuge, • selbstfahrende Arbeitsmaschinen. I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und liegt keine der Voraussetzungen nach I.2.2 für eine Einstufung in die SF-Klasse ½ oder eine Sondereinstufung nach I.2.3 in eine andere SF-Klasse vor, wird er in die Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Zweitwagenregelung Auf Sie ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist.
- Partnerregelung (Ehegattenregelung) Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift) ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist.
- Führerscheinregelung Sie weisen nach, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder dieser nach I.2.7 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Krafträdern oder Leichtkrafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind.
- Fahranfängerregelung Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw zugelassen und bei uns versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. I.2.3 Sonderersteinstufungen in SF 2 oder in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug Als Kunde der VHV können Sie unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eine günstigere Einstufung erhalten. Für die Einstufung ist die Auskunft des Versicherers des Erstfahrzeuges zum Schadenverlauf maßgeblich. Diese Sonderersteinstufung wirkt jedoch ausschließlich für die Laufzeit des Vertrages bei der VHV. I.2.3.1 Sonderersteinstufung in SF 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er unter folgenden Voraussetzungen in die SF-Klasse 2 eingestuft:
- verbesserte Zweitfahrzeugregelung • Für Sie ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche rung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft. • Das Zweitfahrzeug ist ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen. -- 34 of 64 -- • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
- verbesserte Partnerregelung (Ehegattenregelung) • Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift) ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft. • Das Zweitfahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen. • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
- verbesserte Fahranfängerregelung • Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft. • Das zu versichernde Fahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen. • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert. I.2.3.2 Sonderersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug – Zweitfahrzeugregelung für Alleinnutzer Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug als Zweitfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in dieselbe Schadenfreiheitsklasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Auf Sie ist bereits ein Pkw als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft. • Das Zweitfahrzeug wird ebenfalls auf Sie zugelassen. • Beide Fahrzeuge werden ausschließlich von Ihnen genutzt. • Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert. I.2.3.3 Wegfall der Voraussetzungen für die Sonderersteinstufungen Für eine Einstufung nach I.2.2 a),
- und
- bzw. I.2.3.1 oder I.2.3.2 ist die Bestätigung der SF-Klasse durch den Versicherer des Erstfahrzeugs maßgebend. Die Sondereinstufungen nach I.2.3.1 und I.2.3.2 werden nur solange gewährt, wie die jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt werden und/oder der Versicherungsvertrag Ihres Erstfahrzeugs besteht. Im Falle der Beendigung des Vertrags des Erstfahrzeugs entfällt diese Sondereinstufung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Ihr Vertrag wird dann ab diesem Zeitpunkt so eingestuft, als hätte ihm zu Beginn die Einstufung I.2.1 oder I.2.2 zugrunde gelegen. I.2.3.4 Bestätigung an den Nachversicherer Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabattes, der sich ohne die Sondereinstufung nach I.2.3.1 bzw. I.2.3.2 ergeben hätte. I.2.3.5 Ist auf Sie bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung nach I.2.2 a), I.2.3.1
- bzw. I.2.3.2. I.2.4 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen Die Ersteinstufungsmöglichkeiten nach I.2.2 und I.2.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.5 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad, ein Campingfahrzeug, ein Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr oder eine landwirtschaftliche Zugmaschine und schließen Sie neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskover sicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab, können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. I.2.6 Führerscheinsonderregelung Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind: • der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und • Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden oder diesen nach I.2.7 gleichgestellt. I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung • ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder • nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich. I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 1/2 bzw. Klasse S, 0 oder M Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2 bzw. aus den Klassen S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 1/2 oder Klasse 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: • von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, • von Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2. I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und • uns ist in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung, Prozesse, Leistungen aus dem Bereich des erweiterten Umfangs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für selbstfahrende Vermietfahrzeuge (A.1.6.1), für Schutzbriefleistungen (A.4 und A.7), Fahrerschutz (A.5) und Auslandschutz (A.6). I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur: • aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. -- 35 of 64 --
- Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
- Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
- Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
- Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können I.5.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Sie können eine Rückstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von 12 Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. I.5.2 Vollkaskoversicherung In der Vollkaskoversicherung sind wir verpflichtet, Sie bei Entschädigungsleistungen von weniger als 1.000 EUR auf die Berechtigung einer Erstattung hinzuweisen. Ihr Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist binnen 12 Monaten nach Zugang unserer Mitteilung zu stellen. I.5.3 Rabattschutz (nur für Pkw und sofern abgeschlossen; nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Rabattschutz vereinbart ist. I.5.3.1 Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Versicherungsjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Ihr Vertrag wird trotz des Schadens im Folgejahr in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft. Die Regelungen gemäß I.5 bleiben hiervon unberührt. I.5.3.2 Voraussetzungen Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht- und – sofern vereinbart – in der Vollkaskoversicherung mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 3 befindet. Wird neben der Kfz-Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. I.5.3.3 Wegfall der Voraussetzungen Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für beide Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend ab Vertragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt – sofern zwischenzeitlich ein Schadenfall eingetreten ist – eine Rückstufung des Vertrages gemäß Anhang 1. I.5.3.4 Laufzeit und Kündigung Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt für jeden belastenden Schaden eine Rückstufung gemäß Anhang 1. I.5.3.5 Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabattes, der sich ohne den Rabattschutz ergeben hätte. I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: I.6.1.1 Fahrzeugwechsel Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. I.6.1.2 Rabatttausch
- Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
- Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden soll, wie das bereits versicherte und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. Sofern Sie den Schadenfreiheitsrabatt auf ein weiteres Fahrzeug übertragen, gilt für den anderen, weiter bestehenden Vertrag I.7. I.6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. I.6.1.4 Versichererwechsel Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Fahrzeuggruppe Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
- untere Fahrzeuggruppe: Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), Pkw, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge sowie Campingfahrzeuge.
- mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Güterverkehr, Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Werkverkehr.
- obere Fahrzeuggruppe: Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Güterverkehr, Abschleppwagen und Kraftomnibusse in jeder Verwendungsart. Eine Übertragung ist zudem möglich: • von einem Lieferwagen im Werkverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr, • von einem Lieferwagen im Güterverkehr auf einen Lkw oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässiger Gesamtmasse im Güterverkehr, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen, einem Mietwagen oder einem Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). Bei Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug auch um ein solches Fahrzeug handelt. I.6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.3 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), ein Elternteil, Ihr Kind, Ihre Schwester/Ihren Bruder, Ihre Großmutter/Ihren Großvater, Ihre Enkelin/Ihren Enkel oder Ihren Arbeitgeber; -- 36 of 64 --
- Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
- die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
- die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück. I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schaden verlauf aus? I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
- Beträgt die Unterbrechung höchstens 6 Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als 6 Monate, aber nicht mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. Die Einstufung erfolgt dann nach I.2. I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
- Der Betriebsübergang liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. Die Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf ist für die Einstufung maßgeblich. Liegt uns zum Zeitpunkt, zu dem wir den Versicherungsschein ausstellen, die Vorversichererauskunft noch nicht vor, erfolgt die Einstufung Ihres Vertrags unter Vorbehalt. Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrags die im Antrag oder im Ver siche rungsschein genannte Schadenfreiheitsklasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf des anzurechnenden Vertrags zu ändern. I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025