Bei der VHV beginnt der Versicherungsschutz erst dann, wenn der im Versicherungsschein genannte fällige Beitrag gezahlt wurde – jedoch niemals vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, muss mit den in den Bedingungen geregelten Folgen rechnen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben. Er beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach den entsprechenden Bedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift erst, sobald der im Versicherungsschein genannte fällige Beitrag bezahlt ist. Frühestens gilt er aber ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, treten die dafür vorgesehenen Folgen ein.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den im Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, aber nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Gilt der Schutz schon vor dem vereinbarten Datum, wenn ich früher zahle?
Nein, der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn Sie den fälligen Beitrag bereits gezahlt haben.
Was passiert, wenn ich den ersten oder einmaligen Beitrag nicht pünktlich zahle?
Dann richten sich die Folgen nach den dafür vorgesehenen Bedingungen des Vertrags.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025