Der Fahrerschutz der VHV in der Kfz-Versicherung springt ein, wenn der berechtigte Fahrer beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall verletzt oder getötet wird, und ersetzt den Personenschaden wie Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente oder behindertengerechte Umbauten so, als wäre ein Dritter schadenersatzpflichtig. Versichert ist der berechtigte Fahrer, im Todesfall auch die Hinterbliebenen mit ihren gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Geregelt sind zudem der räumliche Geltungsbereich, die Leistungshöhe, Fristen, Ausschlüsse und die Verjährung.
Versichert sind Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der berechtigte Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Zu den versicherten Fahrzeugen gehören:
- Personenkraftwagen (Pkw zur Eigenverwendung)
- Kraftrad
- Leichtkraftrad
- Trike
- Quad
- Campingfahrzeug
- Liefer- oder Lastwagen
- Zug- oder Arbeitsmaschine (Ausnahme: landwirtschaftliche Zugmaschine)
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört zum Beispiel nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Beim Fahrerschutz besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Was leisten wir beim Fahrerschutz?
Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (zum Beispiel Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (zum Beispiel ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.
Was ist nicht versichert?
Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Vorsatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.
Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Verjährung
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
- Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrerschutz sorgt dafür, dass der berechtigte Fahrer bei einem Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs so gestellt wird, als hätte ein Dritter den Schaden ersetzen müssen – ersetzt werden etwa Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente oder behindertengerechte Umbauten. Im Todesfall sind auch Hinterbliebene mit ihren gesetzlichen Unterhaltsansprüchen abgesichert. Bestehen Ansprüche gegen andere (etwa Schädiger, Krankenkasse oder Arbeitgeber), gehen diese vor. Es gelten Fristen für die Leistungserklärung und eine Höchstgrenze in Höhe der Deckungssumme für Personenschäden aus der Kfz-Haftpflicht sowie mehrere Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Wer ist beim Fahrerschutz abgesichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind zusätzlich seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
Bis zu welcher Höhe wird beim Fahrerschutz geleistet?
Die Leistung für ein Schadenereignis ist auf die vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis, die genaue Höhe steht im Versicherungsschein.
Was ist beim Fahrerschutz nicht versichert?
Ausgeschlossen sind Unfälle bei vorsätzlicher Straftat, vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern, Schäden bei genehmigten Motorsportveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeit sowie Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie.
In welcher Frist muss der Versicherer über die Leistung entscheiden?
Der Versicherer muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Die Frist beginnt, sobald Leistungsantrag und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei Anerkennung oder Einigung wird innerhalb von zwei Wochen geleistet; steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, gibt es auf Wunsch angemessene Vorschüsse.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025